Der BGH hatte die Frage zu prüfen, ob in einem Streit über die Erteilung eines Buchauszugs der für eine zulässige Revision erforderliche Wert der Beschwer Der BGH hatte die Frage zu prüfen, ob in einem Streit über die Erteilung eines Buchauszugs der für eine zulässige Revision erforderliche Wert der Beschwer von € 20.000,00 erreicht wurde. Er hat bestätigt, dass sich der Wert an dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, der für die Erstellung des Buchauszugs erforderlich ist. Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand könne dabei aber nicht der Satz geltend gemacht werden, den eine Fachkraft in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Rechnung stellt, sondern maximal der gem. § 22 JVEG für die Entschädigung von Zeugen maßgebliche Höchstsatz (aktuell € 21,00 pro Stunde). Daneben sei es zulässig, die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter zu berücksichtigen, sofern bei der Erstellung eines Buchauszugs Tätigkeiten erforderlich sind, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen. Im konkreten Fall akzeptierte der BGH hier einen Stundensatz von € 35,00. Insbesondere bei manuellen Tätigkeiten zur Erfassung des Stornierungsdatums und des Stornogrundes würde es sich aber um ohne weiteres selbst zu erbringende Eigenleistungen des Unternehmers handeln.