Zur Wirksamkeit einer vorformulierten Laufzeitregelung, hier: Laufzeit von 2 Jahren mit automatischer Verlängerung um fünf Jahre bei einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Vertragsende

Franchiserecht

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine formularmäßig vereinbarte Laufzeitregelung in einem Franchisevertrag, die zunächst eine zweijährige Laufzeit und die wiederholte Verlängerung bei Ausbleiben einer Kündigung um jeweils weiterer fünf Jahre vorsieht, keine unangemessene Benachteiligung darstellt. Dies zumindest dann, wenn zugleich eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Laufzeitende vorgesehen ist. Denn lange Vertragslaufzeiten lägen bei einem Franchisevertrag im Interesse sowohl des Franchisegebers als auch des Franchisenehmers. Durch die einjährige Kündigungsfrist zum Laufzeitende käme es auch nicht zu einem „Aufsummierungseffekt“, der zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel führen könnte.