Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers, berücksichtigungsfähige Mehrfachkunden, Billigkeitsabschlag für Fortführung eines Vertragswerkstattbetriebs

Vertragshändlerrecht

Der Bundesgerichtshof geht in seinem Urteil davon aus, dass bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters/Vertragshändlers auch dann ein berücksichtigungsfähiger Stamm- bzw. Mehrfachkunde vorliegt, wenn der dazu notwendige Folgekauf durch den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen des Erstkäufers erfolgt. Einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Erst- und dem Zweitkäufer bedürfe es hierfür nicht. Der BGH begründet seine sehr weitgehende Auffassung damit, dass der Kaufentschluss des Zweitkäufers angesichts der engen familiären Verbindung mit dem Erstkäufer auf die vorangegangene Tätigkeit des Vertragshändlers beim Erstkauf zurückgeführt werden könne. (Hinweis: Zumindest dies wird der Händler wohl darlegen müssen, weil anderenfalls der ausgleichsrechtliche Kundenbegriff unzulässig ausgedehnt würde.)

Des Weiteren hat der BGH entschieden, dass unter Billigkeitsgesichtspunkten ausgleichsmindernd berücksichtigt werden könne, dass der vormalige Vertragshändler seinen Vertragswerkstattbetrieb fortführt und damit die Möglichkeit behält, seinen Kundenstamm weiter zu nutzen.

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZR 17/09 – Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers, berücksichtigungsfähige Mehrfachkunden, Billigkeitsabschlag für Fortführung eines Vertragswerkstattbetriebs