UWG-Streitigkeiten über die Zulässigkeit klassischer Betreuervermerke („Es betreut Sie“) in an maklerbetreute Kunden gerichtete Schreiben von Versicherern

Versicherungsmaklerrecht

Das OLG München hat den im Schreiben eines Versicherers an maklerbetreute Kunden enthaltenen Betreuungsvermerk „Es betreut Sie“, der auf eine bestimmte Generalvertretung des Versicherers verweist, als irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG angesehen. Eine solche Angabe sei geeignet, beim Kunden eine Täuschung über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung – hier über die Person des Betreuers – herbeizuführen. Eine entsprechende Fehlvorstellung des Versicherungsnehmers könne dazu führen, dass es sich bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer (dem von ihm beauftragten Makler) in Verbindung setzt und in der Folge Geschäfte vornimmt, die er sonst nicht getätigt hätte. Ob die Angabe im konkreten Fall tatsächlich zu einer Täuschung des Kunden geführt habe, sei dabei ohne Belang.

Beachte aber: OLG Hamm, 18.11.2014 – I-4 U 90/14