Berücksichtigung der Vorgaben des § 84 Abs. 1 HGB bei der sozialrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit

Arbeitsrecht im Außendienst

Das LSG Niedersachsen hat klargestellt, dass die spezifischen gesetzlichen des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist, soweit dieser seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, auch für die sozialrechtliche Beurteilung zu berücksichtigen sind (unter Verweis auf BSG 04.11.2009, Az.: B 12 R 7/08 R). An diese gesetzgeberische Vorgabe, wonach auch Handelsvertreter ungeachtet der mit ihrer Aufgabe im Wirtschaftsleben regelmäßig verbundenen tatsächlichen Eingliederung in die Vertriebsstruktur eines Unternehmers, ihre Tätigkeit als rechtlich Selbständige ausüben können, solange die vorgenannten Grundfreiheiten gewahrt sind, sind die Gerichte (und natürlich auch die Rentenversicherungsträger) gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, ist dabei weder allein anhand der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder Einordnung noch isoliert aufgrund der tatsächlichen Durchführung des Vertrags festzustellen. Entscheidend ist, welche Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages überwiegen.