Vertretenmüssen der Nichtausführung eines Geschäfts bei rechtswidrigem behördlichen Eingriff

Handelsvertreterrecht

Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob ein behördliches Einschreiten, aufgrund dessen abgeschlossene Verträge rückabgewickelt werden mussten, welches sich im Nachhinein aber als rechtswidrig herausstellte, der Betriebs- und Risikosphäre des Unternehmers zuzuordnen ist, mit der Folge, dass der Unternehmer die Nichtausführung der abgeschlossenen Geschäfts im Sinne des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten hat. Im konkreten Fall ging es um die rechtswidrige Untersagung eines bereits praktizierten Kapitalanlagemodells durch die BaFin.

Der BGH hat in Abgrenzung zu der anders gelagerten Entscheidung vom 05.03.2008 (Az.: VIII ZR 31/07) klargestellt, dass ein derartiger rechtswidriger behördlicher Eingriff, mit dem ein vom Unternehmer bereits praktiziertes Geschäftsmodell zum Scheitern gebracht wird, nicht dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen ist und damit kein Vertretenmüssen im Sinne des § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB vorliege. Ein solches könne in der vorliegenden Konstellation auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass über den Widerspruch hinausgehende Rechtsschutzmaßnahmen gegen die rechtswidrigen behördlichen Bescheide unterblieben waren. Denn es war im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass derartige Rechtsschutzmaßnahmen erfolgversprechend gewesen und die Nichtausführung der vermittelten Geschäfte hätte verhindern können.

Rechtsprechung zur Besprechung
VII ZR 277/15 – Voraussetzungen der vom Unternehmer nicht zu vertretenden Nichtausführung des von einem Handelsvertreter vermittelten Geschäfts bei rechtswidrigem behördlichen Eingriff