Die Regelung in Art. 11 der Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG ist dahingehend auszulegen, dass sich nicht nur auf die Fälle einer vollständigen Nichtausführung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten bezieht, sondern auch die Fälle teilweisen Nichtausführung des Vertrags erfasst. Eine dem Wortlaut der nationalen Regelung des slowenischen Rechts entgegenstehende Vertragsklausel, wonach der Handelsvertreter im Fall der teilweisen Nichtausführung des Vertrags zur anteiligen Rückzahlung seiner Provision verpflichtet ist, stelle deshalb keine „Abweichung zum Nachteil des Handelsvertreters“ im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Handelsvertreter-Richtlinie dar, wenn der der Rückzahlungspflicht unterliegende Anteil der Provision im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrags steht und diese Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind. Im Hinblick auf den Begriff des Vertretenmüssens stellte der EuGH dabei klar, dass sich dieser nicht nur auf Rechtsgründe bezieht, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten geführt haben, sondern auf alle vom Unternehmer zu vertretenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf denen die Nichtausführung des Vertrags beruht.
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