Beschränkung der gesetzlichen Haftung nach § 63 VVG auf Versicherungsvermittler vor Ort
VersicherungsvertreterrechtDas LG Magdeburg hat die auf Schadensersatz gegen einen gebundenen Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO gerichtete Klage wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Beratung zur Kündigung einer bestehenden und dem Abschluss einer neuen Krankenversicherung abgewiesen.
Die Beratung des Kunden war von einem von dem beklagten Vertreter beauftragten echter Untervertreter durchgeführt worden. Der vertretene Versicherer, bei dem der Kunde den neuen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, hatte diesen wegen arglistiger Täuschung infolge bewusster Falschangaben bei der Antragstellung angefochten.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass vertragliche Beziehungen, aus denen sich Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung der daraus resultierenden Pflichten ergeben könnten, hier nur zwischen dem Versicherungsnehmer und dem vertretenen Versicherungsunternehmen bestehen würden, welches sich das Verhalten des Vertreters zurechnen lassen müsse, nicht aber zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Vertreter.
Eine gesetzliche Haftung des beklagten Vertreters nach § 63 VVG scheide in der vorliegenden Konstellation aus. Diese würde lediglich den vor Ort tätigen Versicherungsvermittler treffen, d.h., in diesem Fall den vom Vertreter eingesetzten echten Untervertreter. Nur dieser könne die Erforderlichkeit der Befragung, Beratung und Dokumentation einschätzen. Den Hauptvermittler treffe im Rahmen von Vertretungsketten hingegen nur die Verpflichtung, die Beratungspflicht in der Kette weiterzugeben.