Beweislast des Versicherungsvermittlers für ordnungsgemäße Beratung bei unterbliebener oder unzulänglicher Dokumentation

Versicherungsmaklerrecht

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kunde einen Versicherungsmakler damit beauftragt, einen bestehenden Krankheitskostenschutz preisgünstiger zu gestalten. Der Versicherungsmakler hatte die unter das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung fallende Beratung nicht bzw. nicht hinreichend dokumentiert. In der Folgezeit kam es zum Streit zwischen den Parteien, inwieweit die vom Versicherungsmakler veranlasste Kündigung einer ursprünglich bestehenden Krankentagegeldversicherung gewollt war bzw. der Kunde hierüber ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist.

Das OLG hat ausgeführt, dass zwar im Grundsatz der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Beratungspflicht trage. Den Versicherungsvermittler treffe hingegen lediglich eine sog. sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer er darzulegen habe, inwieweit er den Versicherungsnehmer informiert, aufgeklärt und beraten haben will. Sofern allerdings der Versicherungsvermittler seine Pflicht verletzt hat, den erteilten Rat und die Gründe hierfür zu dokumentieren und diese Dokumentation dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln, sei es unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zum sog. Vermittlergesetz gerechtfertigt, ihm das beweisrechtliche Risiko für eine pflichtgemäße Beratung aufzuerlegen.

In der Sache selbst führte die vom OLG angenommene Beweislastumkehr indes nicht zu einer Haftung des beklagten Versicherungsmaklers. Dieser konnte vielmehr den Nachweis führen, dass er seiner Beratungspflicht pflichtgemäß nachgekommen ist und die von ihm veranlassten Maßnahmen dem Willen des Versicherungsnehmers entsprachen.