Rückzahlung von Courtagevorschüssen, Verpflichtung zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge gegenüber einem Versicherungsmakler, Anforderungen an die Übersendung einer Stornogefahrmitteilung

Versicherungsmaklerrecht

Die Parteien stritten über die Verpflichtung eines Versicherungsmaklers zur Rückzahlung von Courtagevorschüssen und Organisationszuschüssen an das klagende Versicherungsunternehmen. Die Parteien hatten vertraglich vereinbart, dass der Makler Vorauszahlungen erhält, die jedoch bei einer Stornierung von Versicherungsverträgen entsprechend wieder zurückzuzahlen sein sollten. Der Organisationszuschuss unterlag den gleichen Bedingungen wie die Abschlusscourtage.

Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der beklagte Versicherungsmakler im konkreten Fall hinsichtlich der geleisteten Vorschüsse genauso schutzwürdig sei, wie ein Versicherungsvertreter. Er hat allerdings offengelassen, ob § 87 a Abs. 3 HGB und die bei einem Versicherungsvertreter geltenden Nachbearbeitungsgrundsätze bei stornogefährdeten Verträgen analog auf den Versicherungsmakler angewendet werden können (was umstritten ist). Denn jedenfalls könne – wie in dem zu entscheidenden Fall – der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im konkreten Fall Anlass für eine abweichende rechtliche Bewertung geben. Wann ausnahmsweise eine Verpflichtung des Unternehmers gegenüber dem Versicherungsmakler bestehe, notleidende Versicherungsverträge nachzubearbeiten, hänge von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entziehe sich einer allgemeinen Betrachtung. In dem zu entscheidenden Fall sprach nach Auffassung des BGH dafür, dass der Makler laufend Courtagevorschüsse erhalten hatte, in die Organisationsstruktur des Versicherungsunternehmens eingebunden war und er sowohl einen Organisationszuschuss als auch ein Bestandspflegegeld erhalten hatte.

Die Anforderungen, die an ausreichende Maßnahmen zur Stornoabwehr zu stellen sind, richten sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Der BGH hielt fest, dass es im Regelfall erforderlich ist, dass der Unternehmer aktiv tätig wird und den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens an den Versicherungsnehmer reiche im Regelfall nicht. Entscheide sich der Unternehmer dafür, der Nachbearbeitungspflicht durch Übersendung von Stornogefahrmitteilungen an den Vermittler nachzukommen, genüge es allerdings entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, wenn der Unternehmer diese rechtzeitig auf dem Postwege abschickt. Er erfülle damit seine Pflichten und dürfe darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird. Ein Zugangsnachweis beim Vermittler sei nicht erforderlich. Geht eine Stornogefahrmitteilung ausnahmsweise auf dem Postweg verloren, so sei dies nicht im Sinne von § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB vom Unternehmer zu vertreten und bestehe somit ein Rückzahlungsanspruch.

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZR 310/09 – Stornohaftung; Rückzahlung von Provisionsvorschüssen