Buchauszug des Tankstellenhalters

Handelsvertreterrecht

Der Anspruch des Tankstellenhalters auf Erteilung eines Buchauszuges ist erfüllt, wenn die von ihm selbst erstellten Kassenjournale chronologisch geordnet für jedes provisionspflichtige Geschäft in einem Abschnitt zusammengefasst alle Angaben enthalten, die nach der mit dem Mineralölunternehmen getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sind. Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilten Abrechnungen zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller sich im Zeitpunkt seiner Aufstellung aus den Büchern des Unternehmers ergebenden Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind. Welche Angaben im Einzelfall für Grund und Höhe der Provision relevant sind, hängt von den Provisionsregelungen ab, die die Parteien vereinbart haben, bzw. die sich aus den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 a Abs. 2 bis 4 HGB) und – soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde – aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften der §§ 87, 87 a, 87 b HGB ergeben.

Mit den Kassenjournalen verfügt der Tankstellenpächter chronologisch geordnet für jedes Geschäft über sämtliche Angaben, die ein Buchauszug enthalten muss. Insofern gilt für Kassenjournale nichts anderes, als für Provisionsabrechnungen, die einen Buchauszug ersetzen können, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum – bzw. über den Zeitraum, für den der Buchauszug geschuldet wird – erstrecken und entweder alle in einem Buchauszug aufzunehmenden Angaben enthalten oder der Unternehmer mit ihrer Überlassung alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind.

Allein der Umstand, dass der Tankstellenhalter schon über die Kassenjournale verfügt, bevor er vom Mineralölunternehmen eine Provisionsabrechnung bekommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Gesetzgeber ist mit der Formulierung in § 87 c Abs. 2 HGB „bei der Abrechnung“ erkennbar von der Situation ausgegangen, dass die Informationen über die für den Provisionsanspruch maßgeblichen Umstände nur dem Unternehmer bekannt sind, weil er das entsprechende Geschäft abschließt und oder durchführt, während sich die Kenntnisse des Handelsvertreters darüber auf dasjenige beschränken, was ihm vom Unternehmer zu dem Geschäft mitgeteilt worden ist.

Der Tankstellenhalter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er über die Kassenjournale jetzt nicht mehr oder nicht mehr vollständig verfügt. Der Anspruch auf einen Buchauszug entsteht nicht erst bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, sondern wird bei der Abrechnung fällig (§ 87 c Abs. 2 HGB). Der Buchauszug kann, ebenso wie die Abrechnung, zeitabschnittsweise erteilt werden und braucht weder den gesamten Vertragszeitraum, noch das letzte Vertragsjahr auf einmal zu umfassen. Damit ist der Anspruch auf einen Buchauszug für den entsprechenden Zeitabschnitt gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob oder wie lange der Handelsvertreter die vom Unternehmer übermittelten Angaben zu den provisionsrelevanten Daten aufbewahrt. Entsprechendes gilt für die Kassenjournale. Soweit der Anspruch auf einen Buchauszug damit erfüllt ist, kann der Tankstellenhalter nicht bei Beendigung des Vertrages erneut einen Buchauszug fordern, auch nicht zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZR 205/05 – Anspruch des Tankstellenhalters auf Buchauszug