Anspruch des Tankstellenhalters auf Buchauszug
VIII ZR 205/05 Urteil verkündet am 29. Oktober 2008 BGH Provisionsabrechnung, Buchauszug und BucheinsichtBundesgerichtshof
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
[…]
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 durch […] für Recht erkannt:
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. August 2005 aufgehoben und das Teilurteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2003 abgeändert, soweit hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird wegen des Anspruchs auf Buchauszug insgesamt abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der ersten beiden Rechtszüge bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war aufgrund eines Tankstellenverwaltervertrages von 1996, in den er zu Beginn des Jahres 1997 anstelle seiner Ehefrau eingetreten war, bis zur fristlosen Kündigung durch die Beklagte zum 30. Juni 1999 Halter einer Selbstbedienungstankstelle der Beklagten in R.
Nach dem Vertrag steht dem Kläger für den Verkauf von Kraftstoff eine mengenabhängige Provision zu (§ 6 Nr. 1 des Vertrags), die für die Auslieferung von Dieselkraftstoff an Direktkunden der Beklagten (unter anderem DKV, UTA, PAN) reduziert ist (§ 6 Nr. 2 des Vertrags). Für Schmierstoffverkäufe erhält er die Differenz zwischen Verbraucher- und Wiederverkäufer-Netto-Preisen nach jeweils gültigen Preislisten der Beklagten (§ 6 Nr. 3 des Vertrags). Nach einem Vertragsnachtrag (Waschanlagen- und SB-Boxen-Vereinbarung) vom 9. Juli 1998 werden seine Leistungen und alle aus dem Betrieb der Waschanlage entstehenden Kosten durch eine Provision in Höhe der Netto-Umsätze abzüglich eines Betrags von 2,50 DM netto pro Wäsche zuzüglich Mehrwertsteuer abgegolten (Nr. 7.1 des Vertragsnachtrags).
Der Kläger macht einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB in Höhe von 134.156,11 € geltend und verlangt im Wege der Stufenklage Abrechnung der von ihm im letzten Vertragsjahr vermittelten provisionspflichtigen Verkäufe, Erteilung eines Buchauszugs über die abzurechnenden Geschäfte sowie Zahlung rückständiger Provision und weiteren Ausgleichs in einer nach Erteilung der Abrechnung noch zu beziffernden Höhe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 26. Februar 2003 die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt mit der Maßgabe, dass dieser mindestens folgende Angaben enthalten müsse: bei den Treibstoffverkäufen eine Auflistung der verkauften Treibstoffmengen unter Angabe des Tages und mit gesonderter Kennzeichnung, welche Geschäftsvorfälle über die Kreditkartensysteme UTA, PAN und DKV abgerechnet worden seien; bei den Schmierstoffverkäufen eine Auflistung der verkauften Schmierstoffe unter Angabe der Sorte, der Menge und des Tages; beim Waschgeschäft eine Auflistung der Anzahl der Geschäftsvorfälle unter Angabe des Tages oder Monats und der jeweiligen Netto-Umsätze. Hinsichtlich des Anspruchs auf Provisionsabrechnung und des weitergehenden Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs sowie hinsichtlich des bezifferten Ausgleichsanspruchs hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Teilurteil des Landgerichts wegen des bezifferten Ausgleichsanspruchs aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Berufung der Beklagten, mit der diese die vollständige Abweisung der Klage wegen des Buchauszugs weiterverfolgt und im Wege der Hilfswiderklage begehrt hat, den Kläger zu verurteilen, die Kassenjournalausdrucke der von ihm an der Tankstelle verwendeten Kassen aus der Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 an sie herauszugeben, hat es zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage, soweit sie die Erteilung eines Buchauszugs betrifft.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit dies für die Revisionsinstanz noch von Interesse ist, ausgeführt:
Die Beklagte wende sich vergeblich gegen ihre Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB. Ihr Einwand, der Unternehmer könne nicht zu Angaben verurteilt werden, die er nicht machen könne, gehe fehl, weil der Anspruch auf einen Buchauszug immer nur auf das gehe, was sich aus den Büchern des Unternehmers zum Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die Geschäfte, für die dem Handelsvertreter Provision zustehe, ergebe. Soweit das Landgericht die Aufnahme näher bestimmter Angaben in den Buchauszug gefordert habe, stehe die Verurteilung deshalb unter dem Vorbehalt, dass sich diese Angaben aus den Büchern der Beklagten ergäben.
Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe mit den auf der Station angefallenen Belegen, aus denen sich alles für die Provisionsberechnung Nötige ergebe, einen Buchauszug bereits (gehabt), der Buchauszug sei damit in Form eines Urbelegs schon mit allen Detailangaben durch den Kläger selbst für die Beklagte erstellt worden, überzeuge nicht. Denn damit wisse der Kläger nicht, was sich aus den Büchern der Beklagten ergebe, insbesondere dann nicht, wenn er die Unterlagen nicht oder nicht vollständig aufbewahrt habe.
Die Hilfswiderklage der Beklagten sei unzulässig, da sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die der Senat der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO zugrunde zu legen habe (§ 533 Nr. 2 ZPO).
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision, die sich nur gegen die Zuerkennung eines Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB richtet, nicht stand. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB nicht zu.
1. Dabei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht – wie die Revision meint – im Erkenntnisverfahren Feststellungen zu dem Einwand der Beklagten hätte treffen müssen, es sei ihr nicht möglich, die nach dem landgerichtlichen Urteil geschuldeten Angaben zu machen (§ 275 Abs. 1 BGB), weil die Daten in ihrem Hause nicht mehr vorhanden, sondern bei einem anderen Unternehmen archiviert seien, von dem sie sich inzwischen getrennt habe, und weil zudem kein Programmierer mehr verfügbar sei, der die in einem Spezialformat archivierten Datensätze wieder reaktivieren könnte. Darauf kommt es nicht an.
2. Denn der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs ist bereits durch Erfüllung untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB).
Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller – sich im Zeitpunkt seiner Aufstellung aus den Büchern des Unternehmers ergebenden – Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (Senatsurteile vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, NJW 01, 2333, unter II; vom 20. September 2006 – VIII ZR 100/05, WM 07, 177 = NJW-RR 07, 246, Tz. 17).
Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall relevant sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab (Senatsurteil vom 21. März 2001, a.a.O.). Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2 bis 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften (§§ 87, 87a, 87b HGB).
Die Revision macht unter Hinweis auf entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz zu Recht geltend, dass der Kläger alle danach in einen Buchauszug aufzunehmenden Informationen mit den von ihm selbst erstellten Kassenjournalen in der gebotenen Form bereits erhalten hat.
a) In den Kassenjournalen, die die Beklagte als Anlage BB 1 zum Schriftsatz vom 28. Mai 2003 in der Berufungsinstanz beispielhaft vorgelegt hat, sind die Geschäftsvorfälle in chronologischer Reihenfolge aufgelistet. Dabei sind zu jedem Geschäftsvorfall alle Angaben enthalten, die der Kläger zur Berechnung seiner Provision benötigt bzw. die ihm nach der Auffassung des Berufungsgerichts im Wege eines Buchauszugs noch zur Verfügung gestellt werden sollen.
aa) Zu den Kraftstoffverkäufen sind angegeben: Datum und Uhrzeit des Geschäftsvorfalls, die Art des Kraftstoffs (Normal bleifrei, Super bleifrei, Super plus, Diesel), der Preis pro Liter Kraftstoff für den Kunden, die Tankmenge, der vom Kunden gezahlte Gesamtpreis und die Zahlungsart (bar, Stationskredit, EC mit Kontodaten und Verfalldatum, Kreditkarte einschließlich Namen des Kreditkartenunternehmens, Kartennummer, Verfalldatum und Namen des Kunden). In den als Beispiel zu den Akten gereichten Kassenjournalen findet sich zwar kein Geschäftsvorfall, bei dem DKV-, UTA- oder PAN-Karten zum Einsatz gekommen sind. Nach dem Vortrag der Beklagten werden aber alle, also auch diese Kartentypen als Zahlungsart in den Kassenjournalen ausgewiesen. Mit den genannten Angaben ist der Kläger ohne weiteres in der Lage, die Abrechnung der mengenabhängigen Provision für Kraftstoffverkäufe einschließlich der Provisionsminderung für Auslieferungen an DKV-, UTA- und PAN-Kartenkunden gemäß § 6 Nr. 1 und 2 des Tankstellenverwaltervertrags rechnerisch nachzuvollziehen und zu überprüfen.
bb) Hinsichtlich der Schmierstoffverkäufe sind in den Kassenjournalen angegeben: Datum und Uhrzeit des Umsatzes, eine Kurzbezeichnung der verkauften Sorte (z.B. COM 10W-40, Getriebeöl), der Bruttopreis pro Liter, die Abgabemenge, der vom Kunden gezahlte Bruttoendpreis und – wie bei den Kraftstoffverkäufen – die Zahlungsart. Damit verfügt der Kläger über die Angaben, die er zur Kontrolle der Provisionsabrechnung anhand der Preislisten der Beklagten für Schmierstoffverkäufe entsprechend § 6 Nr. 3 des Tankstellenverwaltervertrags benötigt. Die Preislisten als solche hat der Kläger nach den – durch das Berufungsgericht in Bezug genommenen – tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erhalten.
cc) Die Waschvorgänge sind in den Kassenjournalen mit Datum und Uhrzeit, Stückzahl und Bruttoendpreis pro Waschvorgang erfasst. Es fehlt zwar die unmittelbare Angabe des Netto-Umsatzes, der nach Nr. 7.1 des Vertragsnachtrags die Grundlage für die Provisionsberechnung im Waschgeschäft bildet. Dieser lässt sich jedoch aus dem Bruttoendpreis ohne weiteres errechnen, so dass der Kläger auch mit den Angaben zum Waschgeschäft in der Lage ist, die ihm zustehende Provision zu berechnen bzw. die Abrechnung durch die Beklagte zu überprüfen.
b) Angesichts dieser detaillierten Angaben geht der Einwand der Revisionserwiderung ins Leere, die Beklagte habe nicht dargetan, dass die vom Kläger angeblich erstellten Kassenjournale alle Angaben enthielten, die ein Buchauszug aufweisen müsse, und es fehle an substantiiertem Vortrag der Beklagten dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Gegebenheiten der Kläger bereits über den von ihm begehrten Buchauszug verfüge. Dass die Kassenjournale, die der Kläger mit dem von ihm verwendeten Kassensystem erstellt hat, einen anderen Inhalt oder einen anderen Aufbau hätten als die von der Beklagten als Beispiel vorgelegten Kassenjournale, macht die Revisionserwiderung nicht geltend. Sie zeigt auch keinen Tatsachenvortrag des Klägers auf, aus dem sich ergäbe, dass in den Kassenjournalen des Klägers für die Provisionsberechnung relevante Angaben fehlten, die nach dem Vortrag der Beklagten darin enthalten sein sollten.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Kassenjournale als Buchauszug nicht deshalb ungenügend, weil der Kläger nicht weiß, was sich aus den Büchern der Beklagten ergibt. Welche weiteren für die Berechnung der Provision erforderlichen Informationen dies sein könnten, ist nicht ersichtlich (vgl. Seetzen, WM 85, 213, 215). Die dafür maßgeblichen Geschäfte wurden allein von dem Kläger abgeschlossen und durchgeführt. Sämtliche Einzelheiten dazu, sowohl den Gegenstand der Geschäfte als auch die Zahlung der Kunden betreffend, können der Beklagten nur von dem Kläger selbst aufgrund der von ihm erhobenen Daten zugeleitet worden sein. Dass er dabei mehr oder andere Daten weitergegeben hätte, als für ihn selbst aus den Kassenjournalen erkennbar sind oder jedenfalls waren, macht die Revisionserwiderung nicht geltend.
c) Anders als die Revisionserwiderung meint, genügen die Kassenjournale auch den Anforderungen, die hinsichtlich der Ordnung und der Übersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind. Die Kassenjournale zeichnen sich dadurch aus, dass darin alle für einen Geschäftsvorfall relevanten Angaben in unmittelbarem Zusammenhang aufgeführt sind und die einzelnen Geschäftsvorfälle chronologisch erfasst sind. Zu einer weitergehenden Auswertung und Zusammenstellung der Angaben nach der Art der Geschäfte (Kraftstoffverkäufe allgemein, Dieselkraftstoffverkäufe an Direktkunden der Beklagten, Schmierstoffverkäufe, Waschgeschäft), wie sie der Kläger anstrebt, ist die Beklagte nach § 87c Abs. 2 HGB im Rahmen der Erteilung eines Buchauszugs nicht verpflichtet.
Der Handelsvertreter braucht sich zwar nicht darauf verweisen zu lassen, ihm übersandte Unterlagen selbst chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich daraus die für die Nachprüfung der Provisionsabrechnungen erforderlichen Informationen zusammenzusuchen (Senatsurteil vom 20. September 2006, a.a.O., Tz. 19). Ebenso wenig kann ihm angesonnen werden, Daten, die für ihn in dem Computersystem des Unternehmers nur vorübergehend zugänglich sind, weil es nur den jeweils aktuellen Stand der fraglichen Daten wiedergibt, zu „fixieren“ und zu sammeln, um einen Gesamtüberblick zu gewinnen (Senatsurteil vom 20. September 2006, a.a.O., Tz. 20).
Dessen bedarf es jedoch aufgrund der Kassenjournale nicht. Damit verfügt der Tankstellenhalter vielmehr bereits chronologisch geordnet für jedes Geschäft über sämtliche Angaben zusammengefasst auf dem entsprechenden Abschnitt des Journals (OLG München, OLGR 07, 387, 388; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 – VIII ZR 39/06), ohne dass es von seiner Seite einer weiteren Sortierung und/oder Zuordnung von Einzelinformationen zu den jeweiligen Geschäften bedarf. Insofern gilt für Kassenjournale nichts anderes als für Provisionsabrechnungen, die einen Buchauszug ersetzen können, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum bzw. über den Zeitraum, für den der Buchauszug begehrt wird – erstrecken und entweder alle in einen Buchauszug aufzunehmenden Angaben enthalten oder der Unternehmer mit ihrer Überlassung alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind (Senatsurteil vom 21. März 2001, a.a.O., unter II 4 m.w.N.).
d) Die Kassenjournale unterscheiden sich nur insofern von dem Regelfall eines Buchauszugs, als der Tankstellenhalter sie nicht erst „bei der Abrechnung“ (§ 87c Abs. 2 HGB) durch das Mineralölunternehmen (oder danach) erhält, sondern schon vorher darüber verfügt. Das ist jedoch Folge der Besonderheit im Tankstellenverwalterverhältnis, dass das Mineralölunternehmen eine Provisionsabrechnung nur aufgrund der von dem Tankstellenhalter erfassten und ihm übermittelten Geschäftsdaten erstellen kann. Die Vorschrift des § 87c Abs. 2 HGB geht dagegen erkennbar von der Situation aus, dass die Informationen über die für den Provisionsanspruch maßgeblichen Umstände infolge des eigenen Abschlusses und/oder der eigenen Durchführung des den Anspruch auslösenden Geschäfts durch den Unternehmer nur diesem bekannt sind und sich die Kenntnisse des Handelsvertreters darüber auf dasjenige beschränken, was ihm vom Unternehmer zu dem Geschäft mitgeteilt worden ist (Begründung zum Regierungsentwurf des HGB, in: Schubert/Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Bd. II, Halbbd. 1, 1987, S. 60; Senatsurteil vom 21. März 2001, a.a.O., unter II 2 a).
Nach dem Zweck der Vorschrift ist es deshalb nicht geboten, dass dem Tankstellenhalter die von ihm selbst erhobenen und an das Mineralölunternehmen weitergeleiteten Daten nach oder bei der Provisionsabrechnung von diesem erneut zur Verfügung gestellt werden, wenn sie ihm – wie hier – in einer Form, die den Ansprüchen an einen Buchauszug genügt, bereits vorliegen. Da über die Provisionen mangels anderweitiger Vereinbarungen monatlich, spätestens zum Ende des nächsten Monats, von dem Unternehmer abzurechnen ist (§ 87c Abs. 1 HGB) und die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, auch tatsächlich monatlich Abrechnungen erteilt hat, war dem Kläger unabhängig von einer etwaigen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gemäß §§ 257 ff. HGB vielmehr zuzumuten, die Kassenjournale jedenfalls bis zur jeweiligen Abrechnung durch die Beklagte aufzubewahren, um diese anhand der in den Kassenjournalen zusammengefassten Informationen über die einzelnen Geschäftsvorfälle überprüfen zu können.
e) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er über die Kassenjournale jetzt nicht mehr oder nicht mehr vollständig verfügt. Der Anspruch auf einen Buchauszug entsteht nicht erst bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, sondern wird bei der Abrechnung fällig (§ 87c Abs. 2 HGB). Der Buchauszug kann daher ebenso wie die Abrechnung zeitabschnittsweise erteilt werden und braucht weder den gesamten Vertragszeitraum noch das letzte Vertragsjahr auf einmal zu umfassen. Damit ist der Anspruch auf einen Buchauszug für den entsprechenden Zeitabschnitt gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, ohne dass es noch darauf ankommt, ob oder wie lange der Handelsvertreter die von dem Unternehmer übermittelten Angaben zu den provisionsrelevanten Umständen aufbewahrt. Entsprechendes gilt für die Kassenjournale. Soweit der Anspruch auf einen Buchauszug damit erfüllt ist, kann der Tankstellenhalter nicht bei Beendigung des Vertrages erneut einen Buchauszug fordern, auch nicht zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
Hier haben dem Kläger mit den Kassenjournalen tageweise die in einen Buchauszug aufzunehmenden Informationen in der dafür erforderlichen Form zur Verfügung gestanden. Anhand dieser Informationen hätte er die Monatsabrechnungen der Beklagten kontrollieren können. Dass er die Journale ohne vorherige Überprüfung der Abrechnungen beseitigt hat oder sie ihm abhanden gekommen sind, begründet keinen erneuten Anspruch auf einen Buchauszug.
III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben, soweit hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten ist das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Buchauszug insgesamt abzuweisen.