„Chancenorientierte“ Anlagestrategie

Kapitalanlagehaftung

Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird.

Rechtsprechung zur Besprechung
III ZR 298/05 – „chancenorientierte“ Anlagestrategie; Anlageberatung; Beratung über die Risiken einer nicht bekannten Anlageform