Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird.
„Chancenorientierte“ Anlagestrategie
KapitalanlagehaftungRechtsprechung(en) zur Besprechung
« Vorheriger Beitrag Zur Eigenhaftung des Kapitalanlageberaters
Nächster Beitrag » Verletzung von Aufklärungspflichten durch Entwertung von Prospektangaben