Verletzung von Aufklärungspflichten durch Entwertung von Prospektangaben

Kapitalanlagehaftung

Eine anlagegerechte Aufklärung kann zwar auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern dieses nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen vollständig, wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und die Unterlagen so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben werden, dass ihr Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Die Übergabe eines solchen die Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlichenden Prospekts stellt jedoch keinen Freibrief für den Berater oder Vermittler dar, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert. Dies gilt auch dann, wenn sich bei ausreichenden rechtlichen und geschäftlichen Kenntnissen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufdrängen müssen.

Rechtsprechung zur Besprechung
III ZR 159/07 – Verletzung von Aufklärungspflichten durch Entwertung von Prospektangaben