Eine „verdeckte“ einseitige Schadensersatzleistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer nach einer im Vergleich vereinbarten rückwirkenden Beendigung des Versicherungsvertrages ist keine den Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers auflösende Prämienrückzahlung

Versicherungsmaklerrecht

Im Streit stand der Courtageanspruch eines Versicherungsmaklers für die 5. Rate einer Ausfallversicherung, die vom Versicherungsnehmer bereits gezahlt war. Nach dem als Handelsbrauch anerkannten Schicksalsteilungsgrundsatz teilt der Courtageanspruch des Maklers das Schicksal des Prämienanspruchs des Versicherers. Der Courtageanspruch ist im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingt durch den Wegfall des Prämienanspruchs. Durch die nachträgliche Vereinbarung der Vertragsbeendigung und einer entsprechenden anteiligen Prämienrückzahlung in einem gerichtlichen Vergleich ist zwar die auflösende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB eingetreten. Der Versicherer kann sich jedoch gem. § 162 Abs. 2 BGB nicht auf den Eintritt der Bedingung berufen, wenn sie ihm zum Vorteil gereicht und er sie wider Treu und Glauben herbeigeführt hat. Die Vereinbarung der nachträglichen Vertragsbeendigung und der anteiligen Prämienrückzahlungen sollte nach dem Schicksalsteilungsgrundsatz dazu führen, dass die darauf geschuldete Courtage an den Makler nicht gezahlt werden musste.

Zur Beurteilung, ob ein treuwidriges Verhalten im Sinne des § 162 BGB vorliegt, ist auf das Gesamtverhalten nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Inhalts des Rechtsgeschäfts, abzustellen. Erforderlich ist eine ursächliche Einwirkung auf den Bedingungseintritt, wobei auch eine mittelbare Einwirkung ausreicht. Treuwidrig handelt grundsätzlich nicht, wer aus wirtschaftlich anerkennenswerten Gründen handelt und sich so verhält, wie es von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden kann.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Gesamtumstände des Falles ist es als gegenüber dem Makler treuwidrig zu bewerten, dass der Versicherer durch den Vergleichsschluss rückwirkend die Beendigung des Versicherungsvertrages bewirkt und damit den Eintritt der den Provisionsanspruch des Maklers auflösende Bedingung herbeigeführt hat. Jedenfalls ist es dem Versicherer nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber dem Makler auf den Bedingungseintritt zu berufen. Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die im Vergleich festgelegte Rückzahlungspflicht unter Berücksichtigung der Umstände im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht als „echte Rückgewähr“ der letzten Prämie – und damit als Eintritt der auflösenden Bedingung im Sinne des Schicksalsteilungsgrundsatzes – anzusehen ist. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt sich diese vielmehr im Ergebnis als eine „verdeckte“ einseitige Schadensersatzleistung des Versicherers auf Kosten des Maklers dar. Denn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses war die Vertragsdauer des Versicherungsvertrages bereits abgelaufen und der Versicherungsnehmer hatte alle Prämien an den Versicherungsgeber gezahlt. Der Versicherungsvertrag war im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits vollständig abgewickelt. Da der Versicherungsfall nicht eingetreten war und auch nicht mehr eintreten konnte, kam es für die Ausgestaltung des Vergleichs auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung durch den Versicherungsnehmer nicht mehr an. Im Verhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer ging es vielmehr nur noch darum, eine Regelung hinsichtlich des vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu treffen. Die Festlegung der rückwirkenden Beendigung der Ausfallversicherung und die Rückzahlung der anteiligen Prämie war dabei nicht in der Vertragsbeziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer begründet. Sie diente vielmehr dem alleinigen Zweck, Ansprüche der Mit- und Rückversicherer in Bezug auf die letzte Prämienrate auszuschließen.

Das Interesse, die eigenen Aufwendungen beim Vergleichsschluss möglichst gering zu halten, berechtigt den Versicherer jedenfalls nicht, dies auf Kosten des Maklers zu tun. Dieser hatte seinen Courtageanspruch bereits verdient. Dies gilt umso mehr, als der Versicherer aufgrund der zwischen ihm und dem Makler bestehenden langjährigen Geschäftsbeziehung gehalten war, auf die Interessen des Maklers besondere Rücksicht zu nehmen. Das Gebot zu einer gegenseitigen Rücksichtnahme ist bereits in der der Zusammenarbeit der Parteien zugrunde liegenden Maklervereinbarung niedergelegt. Die Stellung des Maklers war vor diesem Hintergrund zwar noch nicht mit der eines Versicherungsvertreters zu vergleichen, ihr aber zumindest insoweit angenähert, als auf die wirtschaftlichen Interessen des Maklers in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen war.

Rechtsprechung zur Besprechung
9 U 209/05 – „Verdeckte“ einseitige Schadensersatzleistung des Versicherers ist keine den Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers auflösende Prämienrückzahlung