„Verdeckte“ einseitige Schadensersatzleistung des Versicherers ist keine den Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers auflösende Prämienrückzahlung

9 U 209/05 Urteil verkündet am 10. Oktober 2006 OLG Köln Courtageanspruch des Versicherungsmaklers

Oberlandesgericht Köln
Im Namen des Volkes
Urteil

Tenor

Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. 1.644.137,80 CHF (Schweizer Franken) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Bekl.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Bekl. darf die Zwangsvollstreckung der Kl. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin mit dem Spezialgebiet Sportversicherung, sie nahm die Beklagte auf Zahlung von Maklercourtage in Anspruch.

Die Klägerin vermittelte für den Weltfußballverband G. seit Jahrzehnten die Deckung der Risiken für Fußballweltmeisterschaften, u. a. auch gegen das Risiko des ganzen oder teilweisen Ausfalls. Die X.-Versicherung und die Klägerin waren durch eine Maklervereinbarung von 1986 miteinander verbunden, auf deren Grundlage die Klägerin auch eine Ausfallversicherung für die Fußballweltmeisterschaft 2002 in Japan und Südkorea durch die Beklagte als Rechtsnachfolgering der X.-Versicherung und einen Teil der Mitversicherer vermittelte. Im Protokoll zu dieser Maklervereinbarung war unter Ziff. 3.1 bestimmt, dass der Schicksalsteilungsgrundsatz zwischen Prämie und Provision gilt.

Nach der Terroranschlägen des 11. September 2001 kündigte die Beklagte – auch namens und in Vollmacht aller Mitversicherer – die der Ausfallversicherung zugrunde liegenden Versicherungsverträge wegen der „weltpolitischen Situation“ mit Schreiben vom 10.10.2001 zum 11.11.2001. Der Verband G. wies die Kündigung als unwirksam zurück, zahlte die letzte der fünf Raten im Januar 2002 und erhob vor dem LG K. Feststellungsklage gegen die Beklagte, dass die Ausfallversicherung nicht durch die Kündigung aufgelöst worden sei, hilfsweise – u. a. -, dass die Beklagte aufgrund dessen schadensersatzpflichtig sei. Mit Urteil vom 22.12.2003 gab das LG K. der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (im Umfang der auf die Beklagte entfallenden Mithaftungsquote von 21,73 %) teilweise statt, ließ dabei aber offen, ob der Beklagten ein Kündigungsrecht zustand, weil die Beklagte aufgrund des die Vertragsbedingungen bestätigenden Schreibens vom 02.10.2001 ein etwaiges Kündigungsrecht jedenfalls verwirkt habe. Im Berufungsverfahren schlossen die Beklagte und der Verband G. dann am 22.06.2004 vor dem OLG K. einen Vergleich u. a. folgenden Inhalts:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag einer Ausfallversicherung für die Fußballweltmeisterschaft 2002 am 11.11.2001 beendet wurde und die Klägerin für den am 01.10.1998 begonnen und am 11.11.2001 endenden Versicherungsschutz Prämie in Höhe von 16 225 624,74 CHF schuldet.

2. Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin an die Beklagte insgesamt einen Betrag von 27 406 896,55 CHF als Prämien gezahlt hat. Die Beklagte verpflichtet sich, den die geschuldete Prämie gemäß Ziff. 1 übersteigenden Betrag in Höhe von 11 151 271,81 CHF … an die Klägerin auf deren Konto … zu zahlen.

Die Beklagte verpflichtet sich, über den in Ziff. 2 genannten Betrag hinaus weitere 9 846 728,19 CHF an die Klägerin auf das in Ziff. 2 genannte Konto zu zahlen.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin Zahlung der Provision für die letzte im Januar 2002 fällig gewordene und von dem Verband G. an die Beklagte gezahlte Rate.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihr stehe auch im Hinblick auf die letzte Prämienrate ein Anspruch auf Courtage zu. Dieser sei weder aufgrund der Kündigung des Versicherungsvertrags noch aufgrund der im Vergleich vom 22.06.2004 enthaltenen Regelungen entfallen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Provisionsanspruch in Höhe von 1 644 137,80 CHF aus § 652 Abs. 1 BGB.

Der Courtageanspruch des Versicherungsmaklers entsteht aufschiebend bedingt mit Zahlung der Prämie, aus der er finanziert wird (§ 158 Abs. 1 BGB). Im Streit steht vorliegend der Provisionsanspruch für die fünfte Rate der Ausfallversicherung (Januar 2002). Diese Rate hat der Verband G. an die Beklagte gezahlt.

Die Beklagte kann der Klägerin nicht unter Berufung auf den Schicksalsteilungsgrundsatz entgegenhalten, der Courtageanspruch sei durch Eintritt der auflösenden Bedingung i. S. d. § 158 Abs. 2 BGB in Wegfall geraten.

1. In Ziff. 3.1 des Protokolls zur Maklervereinbarung, die der streitgegenständlichen Ausfallversicherung zugrunde lag, war ausdrücklich die Geltung des Schicksalsteilungsgrundsatzes vereinbart. Nach diesem als Handelsbrauch anerkannten Grundsatz teilt der Provisionsanspruch das Schicksal des Prämienanspruchs. Der Provisionsanspruch ist i. S. d. § 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingt durch den Wegfall des Prämienanspruchs. Umstritten ist allerdings die Frage, ob der Schicksalsteilungsgrundsatz auch dann Anwendung findet, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Parteien des Versicherungsvertrags nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Vertragsdauer rückwirkend eine (teilweise) Vertragsaufhebung vereinbaren. Während nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung eine ohne Zustimmung des Maklers vereinbarte nachträgliche Vertragsaufhebung für provisionsunschädlich gehalten wird (Bruck/Möller, VVG. B. Aufl. Vor §§ 43-48 Anm. 93), soll nach Auffassung des LG, das sich insoweit auf eine (allerdings nicht vollständig veröffentlichte) Entscheidung des OLG Hamburg (DB 86, 216 = VersR 85, 1043 L) stützt, auch bei einem Aufhebungsvertrag der Courtageanspruch grundsätzlich in Wegfall geraten und nur in den Grenzen des § 162 BGB gegen treuwidriges Verhalten des Versicherers geschützt sein.

2. Einer abschließenden Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es vorliegend nicht. Denn auch wenn unterstellt wird, dass der Schicksalsteilungsgrundsatz auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung findet, und durch die nachträgliche Vereinbarung der Vertragsbeendigung zum 11.11.2001 und entsprechende anteilige Prämienrückzahlung im Vergleich vom 22.06.2004 die auflösende Bedingung i. S. d. § 158 Abs. 2 BGB eingetreten ist, ist der Anspruch der Klägerin auf die streitgegenständliche Courtage nicht in Wegfall geraten. Denn die Beklagte hat den Eintritt der Bedingung, der ihr zum Vorteil gereicht, im Verhältnis zur Klägerin wider Treu und Glauben herbeigeführt. Der Bedingungseintritt gilt aus diesem Grund der Klägerin gegenüber als nicht erfolgt (§ 162 Abs. 2 BGB). Jedenfalls ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich der Klägerin gegenüber hierauf zu berufen.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend die Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB nicht deshalb ausgeschlossen, weil kein „Vorteil“ ersichtlich sei, den die Beklagte durch Herbeiführung des Bedingungseintritts treuwidrig hätte erreichen können. Zwar ist der Beklagten nach dem Inhalt des Vergleichs die auf den Zeitraum nach dem 11.11.2001 entfallende Prämie, aus der die Courtage zu zahlen war, nicht verblieben. Unstreitig war der Vergleich aber mit der von dem Verband G. vorgegebenen Maßgabe abgeschlossen, dass – im Ergebnis – 21 Mio. sfr gezahlt werden sollten. Hätte die Beklagte in dem Vergleich auf die Bestimmung der vorzeitigen Vertragsbeendigung und anteiligen Prämienrückzahlung verzichtet, was – dies ist zwischen den Parteien nicht streitig – nicht an dem Verband G. gescheitert und ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hätte sie neben den 21 Mio. sfr die Courtage an die Klägerin zahlen müssen. In dieser Ersparnis liegt der durch den Bedingungseintritt herbeigeführte Vorteil i. S. d. § 162 Abs. 2 BGB.

b) Zur Beurteilung, ob ein treuwidriges Verhalten einer Partei i. S. d. § 162 BGB vorliegt, ist auf ihr Gesamtverhalten nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Inhalts des Rechtsgeschäfts, abzustellen (Staudinger/Bork, BGB 13. Bearb. § 162 Rn. 7 m.w.N.). Erforderlich ist eine wirkliche ursächliche Einwirkung auf den Bedingungseintritt, wobei auch eine mittelbare Einwirkung ausreicht (BGH BB 65, 1052; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 162 Rn. 2). Treuwidrig handelt grundsätzlich nicht, wer aus wirtschaftlich anerkennenswerten Gründen handelt und sich so verhält, wie es von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden kann (Staudinger/Bork a.a.O. § 162 Rn. 7, 9; BGH DB 60, 1262; NJW 66, 1404).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Gesamtumstände des vorliegenden Falls ist es als gegenüber der Klägerin treuwidrig zu bewerten, dass die Beklagte durch den Vergleichsschluss vom 22.06.2004 rückwirkend die Beendigung des Versicherungsvertrags zum 11.11.2001 bewirkt und damit den Eintritt der den Provisionsanspruch der Klägerin auflösenden Bedingung herbeigeführt hat. Jedenfalls ist es ihr nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber der Klägerin auf den Bedingungseintritt zu berufen.

aa) Dabei ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die im Vergleich unter Ziff. 2 festgelegte Rückzahlungspflicht unter Berücksichtigung der Umstände im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht als „echte Rückgewähr“ der letzten Prämie (und damit als Eintritt der auflösenden Bedingung im Sinne des Schicksalsteilungsgrundsatzes) anzusehen ist. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt sich diese vielmehr im Ergebnis als eine „verdeckte“ einseitige Schadensersatzleistung der Beklagten auf Kosten der Klägerin dar.

Zwar war die in dem Vergleich festgelegte Vertragsbeendigung zum 11.11.2001 und die in Ziff. 2 vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung wirksam. Ein von seinem eindeutigen Wortlaut abweichender Inhalt lässt sich dem Vergleich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze der „falsa demonstratio“ oder des Scheingeschäfts gem. § 117 Abs. 2 BGB beimessen. Denn die mit der rückwirkenden Aufhebung des Vertrags zum 11.11.2001 verbundenen Rechtsfolgen waren von den Parteien des Vergleichs – insbesondere im Hinblick auf die Rechtsbeziehung der Beklagten zu den Mit- und Rückversicherern – bezweckt. Der angestrebte Rechtserfolg setzte die Wirksamkeit der rückwirkenden Vertragsbeendigung und teilweise Prämienrückzahlung gerade voraus.

Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, stellen sich die unter Ziff. 2 und 3 des Vergleichs vereinbarten Zahlungspflichten bei wirtschaftlicher Betrachtung aber – unabhängig von der im Vergleich zum Ausdruck gebrachten Differenzierung zwischen Prämienrückzahlung einerseits und „weiterer“ Zahlung andererseits – insgesamt als eine einseitige Schadensersatzleistung der Beklagten in Höhe von 21 Mio. sfr dar. Denn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses war die Vertragsdauer des Versicherungsvertrags bereits abgelaufen und der Verband G. hatte alle Prämien an die Beklagte gezahlt. Der Versicherungsvertrag war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vollständig abgewickelt. Da der Versicherungsfall nicht eingetreten war und auch nicht mehr eintreten konnte, kam es für die Ausgestaltung des Vergleichs – im Verhältnis der Beklagten zum Verband G. – auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr an. In dieser Rechtsbeziehung ging es vielmehr nur noch darum, eine Regelung hinsichtlich des von dem Verband G. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu treffen. Insoweit ging die Beklagte im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ersichtlich selbst davon aus, dass erheblich mehr dafür sprach, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung nicht berechtigt war und sie im Fall einer streitigen Entscheidung voraussichtlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterliegen und – ob allein oder mit den Mitversicherern – Schadensersatz würde leisten müssen. Dies wird durch den Inhalt des Vergleichs belegt. Der Verband G. hatte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht und aus diesem Grund von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 25,7 Mio. sfr gefordert. In dem Vergleich hat die Beklagte sich im wirtschaftlichen Ergebnis bereit erklärt, diesen Schaden im Umfang von 21 Mio. sfr zu ersetzen und sich damit zum ganz überwiegenden Teil in die Position der Unterlegenen begeben.

Dabei hätte es dem von der Beklagten gegenüber dem Verband G. mit dem Vergleichsschluss verfolgten wirtschaftlichen Zweck entsprochen, im Vergleich eine einheitliche Schadensersatzverpflichtung der Beklagten in der von den Vertragsparteien ausgehandelten Höhe von 21 Mio. sfr festzulegen, womit der Verband G. – wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat – auch einverstanden gewesen wäre. Einer rückwirkenden Beschränkung der Vertragsdauer der Ausfallversicherung und Aufteilung des Vergleichsbetrags in Prämienrückzahlung und „weitere“ Zahlung hätte es hierzu nicht bedurft. Im Verhältnis der Vergleichsschließenden gab es für eine nachträgliche Vertragsbeendigung zum 11.11.2001 auch keine Veranlassung, erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass ersichtlich auch die Beklagte selbst von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unwirksamkeit der Kündigung ausging. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, geht die letztlich gewählte Fassung des Vergleichs allein auf entsprechende Vorgaben der Beklagten zurück. Die Festlegung der rückwirkenden Beendigung der Ausfallversicherung zum 11.11.2001 und Rückzahlung der anteiligen Prämie war dabei nicht in der Vertragsbeziehung zwischen Beklagter und G. begründet, sie diente vielmehr – wie die Beklagte geltend macht – dem Zweck, Ansprüche der Mit- und Rückversicherer in Bezug auf die letzte Prämienrate auszuschließen.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der von der Beklagten mit der gewählten Vergleichsfassung verfolgte Zweck im Verhältnis zu ihren Mitversicherern und Rückversicherern unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben „wirtschaftlich anerkennenswert“ war. Das Interesse, die eigenen Aufwendungen beim Vergleichsschluss möglichst gering zu halten, berechtigte die Beklagte jedenfalls nicht, dies auf Kosten der Klägerin zu tun. Die Klägerin hatte ihren Courtageanspruch bereits verdient. Nachdem der Versicherungsvertrag durchgeführt, die beiderseitigen Hauptleistungspflichten erfüllt und der Versicherungszeitraum abgelaufen waren, und angesichts des Umstands, dass die Beklagte in dem Vergleich wirtschaftlich betrachtet ihre Schadensersatzverpflichtung zum ganz überwiegenden Teil anerkannt hatte, durfte die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin nicht auf eine Vergleichsfassung hinwirken bzw. sich hierauf berufen, die – ihrer Auffassung nach – den Wegfall des Courtageanspruchs und – ob bezweckt oder nicht – im Ergebnis eine Beteiligung der Klägerin an der von der Beklagten übernommenen Schadensersatzverpflichtung zur Folge hatte.

Dies gilt umso mehr, als die Beklagte aufgrund der zwischen ihr (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) und der Klägerin bestehenden langjährigen Geschäftsbeziehung gehalten war, auf die Interessen der Klägerin besondere Rücksicht zu nehmen. Das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist bereits in der der Zusammenarbeit der Parteien zugrunde liegenden Maklervereinbarung vom 25.06.1986 niedergelegt. In deren Präambel heißt es: „Im Sportversicherungsbereich hat diese Verbindung [zur Klägerin] Priorität, Rücksichten auf die GmbH gehen allen übrigen Sportaktivitäten voran“. In den „Grundlinien zur Zusammenarbeit“ ist unter Ziff. 2.1 vereinbart, dass im Regelfall die Klägerin und die Beklagte zur Zusammenarbeit verpflichtet sind. In den Schlussbestimmungen unter Ziff. 4 der Maklervereinbarung verpflichtete sich die Klägerin, die bei der Beklagten eingedeckten Verträge dort zu erhalten, die Beklagte verpflichtete sich ihrerseits, die Interessen der Klägerin im Fall des Einschaltens von Mitversicherern zu wahren. Die Stellung der Klägerin war vor diesem Hintergrund zwar (noch) nicht mit der eines Versicherungsvertreters zu vergleichen, ihr aber zumindest insoweit angenähert, als auf die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen war. Dass die Beklagte auf eine Fassung des Vergleichs mit dem Verband G. hinwirkte, die – ohne sachlichen Grund im Verhältnis zum Verband G. – den nachträglichen Wegfall der bereits verdienten Provision der Klägerin zur Folge hatte, ist mit dieser Rücksichtnahmeverpflichtung unvereinbar.

Dabei kommt es auf die Frage, ob die Kündigung der Beklagten tatsächlich unwirksam war, nicht an. Es genügt vielmehr, das – wie ausgeführt – die Vergleichsschließenden ersichtlich ihrem Vergleich die überwiegende Erfolgsaussicht der Klage des Verbands G. auf Feststellung zugrunde gelegt haben und den noch im Gegensatz hierzu allein im Interesse und auf Betreiben der Beklagten eine Vergleichsgestaltung gewählt haben, die formal die Beendigung des Vertrags zum 11.11.2001 zum Inhalt hatte und wirtschaftlich einer Schadensersatzleistung entsprach.

bb) Die Kündigung der Beklagten war darüber hinaus aber auch unwirksam, der Courtageanspruch der Klägerin daher endgültig entstanden. Jedenfalls deshalb muss es unter Berücksichtigung der bereits genannten Umstände im Verhältnis zur Klägerin als treuwidrig angesehen werden, dass die Beklagte durch die Gestaltung des Vergleichs, der nur aufgrund ihres in der Kündigung liegenden Vertragsbruchs überhaupt veranlasst war, ohne einen sachlichen Grund im Verhältnis zum Verband G. die Beendigung des Vertrags zum 11.11.2001 und die Rückzahlung der Prämie festlegte.

(1) Dabei kann offenbleiben, ob ein Kündigungsrecht nach § 27 Abs. 1 WG bereits aufgrund der in den „cover-notes“ vom 19.08.1999 und 16.10.2000 enthaltenen „non-cancellation-“ Klausel ausgeschlossen war. Angesichts des unterschiedlichen Sachvortrags beider Parteien zum Inhalt der diesbezüglichen Vertragsverhandlungen dürfte diese Frage nicht ohne Erhebung der hierzu beiderseits angebotenen Beweise zu beantworten sein. Einer weiteren Sachaufklärung bedarf es aber nicht, denn die Kündigung ist jedenfalls aus anderen Gründen nicht wirksam.

(2) Die Kündigung der Ausfallversicherung ist bereits deshalb unwirksam, weil sie sich vor dem Hintergrund der Schreiben der Beklagten vom 02.10.2001 als treuwidrig darstellt. Aufgrund dieses Bestätigungsschreibens war der Beklagten die Ausübung eines – etwa bestehenden – Kündigungsrechts wegen Gefahrerhöhung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben verwehrt.

Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 02.10.2001 der VN – und mittelbar der L. GmbH – gegenüber die Deckung und den Versicherungsumfang nach Maßgabe des „Extract of Covernote“ vom selben Tag ausdrücklich bestätigt. Die durch die Terroranschläge vom 11.09.2001 und ihre Folgeereignisse maßgebliche Entwicklung war am 02.10.2001 soweit abgeschlossen, dass die Beklagte in der Lage war, eine hierdurch etwa eingetretene Gefahrerhöhung einzuschätzen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob sie an dem Vertrag festhielt oder diesen kündigte. Dadurch, dass die Beklagte den Bestand des Versicherungsschutzes am 02.10.2001 bestätigt und bezüglich des Versicherungsumfangs ausdrücklich auf den „Extract of Covernote“ Bezug genommen hatte, in dem u. a. die Klauseln „War and Civil War Exclusion Clause had been deleted at inception date“ und „Non cancellation of this policy other than due to non-payment of premium“ enthalten waren, hatte sie gegenüber ihrer Vertragspartnerin zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz der angespannten weltpolitischen Lage am Vertrag festhalten werde. Hierauf durfte die VN vertrauen und sich nicht zuletzt im Hinblick auf die vereinbarungsgemäße Vorlage bei der Fa. L. darauf einrichten, dass die Ausfallversicherung nicht doch noch aus den der Beklagten bekannten Gründen gekündigt werde.

Die Beklagte kann sich dabei nicht darauf berufen, es habe sich bei dem Bestätigungsschreiben um eine „reine Wissenserklärung“ gehandelt. Aus der Sicht der Adressaten war das Schreiben nicht als bloße Wissenserklärung zu verstehen. Mit dem Schreiben, das ausdrücklich zur Weiterleitung an die Fa. L. bestimmt war, war vielmehr erkennbar eine – bestätigende – Regelung bezweckt. Dies ergibt sich daraus, dass in dem Schreiben auf die unter dem gleichen Datum verfasste „Extract of Covernote“ Bezug genommen und klargestellt wird, dass der in dieser „beschriebene Versicherungsumfang“ für „diese Bestätigung Gültigkeit“ habe. Zudem ist ausdrücklich bestimmt, dass die Bestätigung vom 02.10.2001 alle bisherigen ersetze.

Auch der Einwand der Beklagten, es habe sich um ein „Routine schreiben auf Betriebsebene“ gehandelt, die Entscheidung über eine Ausübung von Kündigungsrechten sei auf Vorstandsebene in Abstimmung mit der Rechtsabteilung zu treffen, erweist sich als unbegründet. Mit internen Zuständigkeitsfragen musste sich der Verband G. nicht befassen, das Handeln der Unterzeichner des Bestätigungsschreibens (zwei Prokuristen der Beklagten) muss sich die Beklagte zurechnen lassen (§§ 164 Abs. 1, 166 Abs. 1 BGB).

Soweit die Beklagte sich schließlich darauf beruft, es könne nicht treuwidrig sein, dass sie die Kündigungsfrist ausgeschöpft habe, geht auch dieser Einwand fehl. Die Treuwidrigkeit der Kündigung ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beklagte durch ihr Schreiben vom 02.10.2001 bei der VN das Vertrauen begründet hat, dass trotz der bisherigen Entwicklung der weltpolitischen Lage der Fortbestand der – gerade Terrorrisiken umfassenden – Ausfallversicherung gesichert sei. Da zwischen dem 02.10.2001 und dem Ausspruch der Kündigung am 10.10.2001 keine wesentliche, nicht vorhersehbare Steigerung des Gefährdungspotenzials eingetreten ist, stellt sich der Ausspruch der Kündigung als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Handelns dar. Wenn die Beklagte sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach § 24 WG eine Kündigung vorbehalten wollte, hätte sie dies entweder im Schreiben vom 02.10.2001 ausdrücklich klarstellen oder die Versendung des Bestätigungsschreibens bis zur endgültigen Entscheidung über eine Kündigung zurückstellen müssen.

(3) Im Übrigen war ein Kündigungsrecht wegen Gefahrerhöhung nach § 27 Abs. 1 VVG auch deshalb nicht gegeben, weil nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die infolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 etwa eingetretene Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll (§ 29 Satz 2 VVG). ..

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