Ende der Verjährungshemmung durch Einschlafen von Verhandlungen auch nach neuem Verjährungsrecht

Handelsvertreterrecht

Die Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien „einschlafen“. Die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. entwickelten Grundsätze seien auf das neue Verjährungsrecht zu übertragen. Ein Abbruch von Verhandlungen durch ein „Einschlafen lassen“ sei dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Verpflichteten spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmende Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen.