Erteilung einer Versicherungsberatererlaubnis bei leitender Tätigkeit für Versicherungsmaklergesellschaften

Versicherungsmaklerrecht

Das OVG Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin die Erlaubnis, als Versicherungsberater gemäß § 34e Gewerbeordnung (GewO) tätig zu werden, versagt, da der Alleingesellschafter der Klägerin zugleich vertretungsberechtigter Geschäftsführer zweier Versicherungsmaklergesellschaften war. Nach Ansicht des OVG fehlt es in einer solchen Konstellation an der nach § 34e Abs. 1 Satz 1 GewO notwendigen Unabhängigkeit des Versicherungsberaters, weil die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gewerbetreibenden personenidentisch sind und sich deshalb die personengebundene innere Tatsache eines latenten Verdienstinteresses nicht ausblenden lässt. Die nach dem OVG maßgebliche Interessenkollision besteht dabei zwischen dem Kundeninteresse und einem eigenen Verdienstinteresse des Beraters. Durch dieses potentiell gegebene eigene Verdienstinteresse besteht die latente Gefahr einer nicht mehr neutralen und objektiven Beratung. Diese ist jedoch kennzeichnend für den Versicherungsberater. Zur Sicherung der Neutralität der Beratung genügt dabei das bloße Provisionsannahmeverbot des § 34e Abs. 3 Satz 1 GewO nicht. Zu erfassen ist nach dem OVG vielmehr jede wirtschaftlich messbare Begünstigung. Die „Versicherungsunabhängigkeit“ schließt deshalb eine gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsberater und Versicherungsvermittler ( Makler) aus.

Rechtsprechung zur Besprechung
OVG 1 N 41.15 – Erteilung einer Versicherungsberatererlaubnis bei leitender Tätigkeit für Versicherungsmaklergesellschaften