Fristlose Kündigung eines Angestellten wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

Arbeitsrecht im Außendienst

Das beklagte Versicherungsunternehmen betraute eine angestellte Maklerbetreuerin mit der Betreuung von Versicherungsmaklern im Raum Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Das Anforderungsprofil sah eine Besuchsfrequenz von sieben Besuchen je Woche vor. Aufgrund eines gesonderten Nutzungsvertrages stellte das Unternehmen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Im August 2013 verursachte die Betreuerin auf einer privaten Trunkenheitsfahrt einen Unfall und beschädigte dabei das Dienstfahrzeug leicht. Ihr wurde deshalb die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von mehr als einem Jahr entzogen. Das Versicherungsunternehmen kündigte daraufhin fristlos.

Das LAG Schleswig-Holstein hielt wie die Vorinstanz sowohl die außerordentliche als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam: Zwar könne bei einem Berufskraftfahrer oder auch einem Außendienstmitarbeiter mit Dienstfahrzeug und wenigstens 50 % Außendienstanteil der Entzug der Fahrerlaubnis an sich geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Im zu entscheidenden Fall sehe der Arbeitsvertrag die Gestellung eines Dienstwagens zur Aufgabenerfüllung jedoch nicht ausreichend deutlich vor, sondern enthalte die Nutzungsvereinbarung ein jederzeit ausübbares Widerrufsrecht. Darüber hinaus gehe aus dieser Vereinbarung hervor, dass der Dienstwagen von Dritten (Verwandten, Lebensgefährten) gefahren werden dürfe. Die Maklerbetreuerin habe dementsprechend auch angeboten, sich während der Sperrfrist von einem Verwandten fahren zu lassen. Zudem sei die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln angesichts der konkreten Einzelfallumstände nicht von vornherein abwegig.

Rechtsprechung zur Besprechung
5 Sa 27/14 – Fristlose Kündigung eines Angestellten wegen Entziehung der Fahrerlaubnis