Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei mehrfachem Verstoß des Vertreters gegen das Wettbewerbsverbot

Versicherungsvertreterrecht

Das OLG München hat entschieden, dass ein mehrmaliger Verstoß eines Handelsvertreters gegen ein Wettbewerbsverbot zumindest dann ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Handelsvertreter im Zusammenhang mit dem zunächst bekannt gewordenen Wettbewerbsverstoß vorgibt, es handele sich um eine einmalige Angelegenheit, dies jedoch, wie sich später herausstellt, nicht den Tatsachen entspricht. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Im Fall des OLG München durfte der Unternehmer wegen der Verschleierungstaktik des Handelsvertreters von einer irreparabel gestörten Vertrauensgrundlage ausgehen. Der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen später bekannt gewordener früherer Wettbewerbsverstöße stand auch nicht die Abmahnung des Unternehmers wegen des zunächst bekannt gewordenen Wettbewerbsverstoßes entgegen. Im zu entscheidenden Fall hatte der Unternehmer in der Abmahnung selbst und einem weiteren Schreiben klargestellt, dass er bei Bekanntwerden weiterer gleich oder ähnlich gelagerter Vorgänge das Vertragsverhältnis fristlos kündigen werde. Folglich seien durch die Abmahnung nicht alle zeitlich vorgelagerten, unbekannten Wettbewerbsverstöße gleichsam mit „erledigt“ worden.

Rechtsprechung zur Besprechung
7 U 4851/14 – Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei mehrfachem Verstoß des Vertreters gegen das Wettbewerbsverbot