Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung im Fall der Übernahme einer Wettbewerbsvertretung, die vorher vom Handelsvertreter angezeigt wurde

Handelsvertreterrecht

Wird ein Handelsvertreter während des laufenden Vertragsverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen tätig, verstößt er gegen das aus dem Interessenwahrnehmungsgebot des § 86 Abs. 1 HGB resultierende Wettbewerbsverbot. Dies rechtfertigt in der Regel eine sofortige fristlose Kündigung des Unternehmers ohne vorherige Abmahnung.

Ist in einem Handelsvertretervertrag vereinbart, dass die Übernahme einer Konkurrenzvertretung der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers bedarf und beschränkt sich der Handelsvertreter auf eine schriftliche Mitteilung, er wolle für einen Wettbewerber tätig werden und gehe von der Zustimmung des Unternehmers aus und reagiert der Unternehmer auf dieses Schreiben nicht, so soll der Unternehmer nach Auffassung des 7. Zivilsenats des OLG München in dem Moment berechtigt sein, das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen, in dem er davon erfährt, dass der Handelsvertreter für das Konkurrenzunternehmen tatsächlich tätig geworden ist – im konkreten Fall knapp vier Monate nach Eingang des Schreibens des Handelsvertreters. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, die Mitteilung der Absicht, die Vertretung für einen Wettbewerber übernehmen zu wollen, verbunden mit der unterstellten Zustimmung des Unternehmers, begründe keine Pflicht des Unternehmers, dem Handelsvertreter mitzuteilen, dass seine Annahme fehl geht. Das Vorgehen des Vertreters gebe dem Unternehmer – auch ohne ausdrückliche Sanktionsandrohung im Vertrag – das Recht zur außerordentlichen Kündigung, und zwar ohne vorherige Abmahnung, weil eine solche bei offensichtlicher Zwecklosigkeit nicht ausgesprochen werden müsse.