Gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten nicht wettbewerbswidrig

Arbeitsrecht im Außendienst

Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass sich die Freiheit des Wettbewerbs auch auf die Nachfrage nach Arbeitnehmern erstrecke und bei der Beurteilung der Unlauterkeit des Ausspannens von Mitarbeitern vom Grundsatz der Abwerbungsfreiheit auszugehen sei. Der Unternehmer habe keinen Anspruch auf den Bestand seiner Mitarbeiter, die in der Wahl ihres Arbeitsplatzes frei seien (Art. 12 GG). Grundsätzlich sei das Abwerben von Mitarbeitern deshalb unabhängig davon erlaubt, ob die beteiligten Unternehmen auf dem Absatzmarkt Mitbewerber sind und selbst dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolge. Auch die Anzahl der abgeworbenen Mitarbeiter oder deren Position (Stichwort: Schlüsselkräfte) spiele grundsätzlich keine Rolle. Eine wettbewerbsrechtlich unlautere gezielte Behinderung könne sich nur durch das Hinzutreten weitere Umstände ergeben, insbesondere durch die Unlauterkeit des Zwecks oder der Methoden der Abwerbung, z. B. dergestalt, dass die Übernahme der Mitarbeiter putsch- oder handstreichartig erfolgt, so dass ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben werden. Es genügt für die Unlauterkeit aber nicht, dass die Wettbewerbsposition lediglich beeinträchtig wird.

Rechtsprechung zur Besprechung
6 W 39/18 – Gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten nicht wettbewerbswidrig