Handelsvertretervertrag: Verjährung des Buchauszugserteilungsanspruchs; Aufhebung einer vereinbarten Branchensperre; Provisionsanspruch

Handelsvertreterrecht

Die Parteien stritten vor dem OLG München über einen Buchauszugsanspruch, dessen Verjährung und die aufzuführenden Geschäfte. Der Kläger war als Handelsvertreter mit der Vermittlung von Sponsoren betraut worden. Während der Vertragszeit hatte er von der Beklagten keine Abrechnungen erhalten, sondern selbst seine Provisionen in Rechnung gestellt. Im Wege der Stufenklage begehrte der Kläger die Erteilung eines Buchauszuges, und zwar über einen Zeitraum von 10 Jahren. Das Landgericht hat Verjährung angenommen und einen Buchauszug für 3 Jahre, zugesprochen, dabei Geschäfte mit Kunden ausgenommen, bei denen der Vortrag der Parteien eine Provisionspflicht nicht ergab.

Das OLG München dem Kläger auf dessen Berufung hin einen Buchauszug über 10 Jahre zugesprochen.
Da der Buchauszugsanspruch als Hilfsansprüche gegenstandslos wird, wenn der Provisionsanspruch als Hauptanspruch verjährt ist, hat das OLG zunächst die regelmäßige Verjährung der Provisionsansprüche nach § 195 BGB geprüft. Nach Ansicht des OLG war die regelmäßige Verjährungsfrist nicht angelaufen, da der Kläger keine vollständige und abschließende Abrechnung über die Geschäfte erhalten hatte und dementsprechend – nach Ansicht des OLG – keine Kenntnis von Ansprüchen erlangt hatte. Für grobe fahrlässige Unkenntnis hat das OLG keine Anhaltspunkte gesehen.

Eine kenntnisunabhängigen Verjährung der Provisionsansprüche nach § 199 Abs. 4 BGB hat das OLG ebenfalls verneinte. Bei der Prüfung der kenntnisunabhängigen Verjährung hat das OLG auf den ältesten vom Kläger geltend gemachten Provisionsanspruch abgestellt und geprüft, wann dieser entstanden und ob er verjährt war. Die Entstehung eines Anspruchs i.S.d. § 199 Abs. 4 BGB und damit den Beginn der Verjährungsfrist hat das OLG an die Fälligkeit des Anspruchs geknüpft. Aus dem Umstand, dass der älteste Provisionsanspruch des Klägers nicht verjährt sei, hat das OLG dann – ohne weitere Prüfung – gefolgert, dass auch die später entstandenen Provisionsansprüche nicht verjährt seien.

Nachdem das OLG die Verjährung der Provisionsansprüche vereint hat, hat es die regelmäßige Verjährung des Buchauszugsanspruchs geprüft. Hinsichtlich der Entstehung des Buchauszugsanspruchs ist das OLG dem Urteil des BGH vom 03.08.2017 (Az. VII ZR 32/17) gefolgt und hat darauf abgestellt, dass der Buchauszugsanspruch in dem Moment entsteht, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt hat. Die Verjährung des Buchauszugsanspruchs beginnt deshalb nach Ansicht des OLG, mit dem Schluss des Jahres, in dem eine abschließende Abrechnung erteilt worden ist. Aufgrund der Tatsache, dass der Unternehmer während der Vertragszeit gar keine Abrechnungen erteilt hat, ist das OLG zu der Ansicht gelangt, dass die Verjährungsfrist für die Erteilung des Buchauszugs noch gar nicht begonnen hatte und deshalb Buchauszug für den Zeitraum der kenntnisunabhängigen Verjährung zugesprochen.

Über die Verjährung hinaus hatte sich das OLG in Einzelfällen damit auseinanderzusetzen, über welche Geschäfte der Buchauszug zu erteilen war. Dabei hat das OLG darauf abgestellt, dass der Buchauszug nur zu solchen Geschäften nicht erteilt werden muss, die nach Vertrag oder Gesetz einen Provisionsanspruch eindeutig nicht begründen können und sich dann im Einzelnen damit auseinandergesetzt, ob sich nach dem Vortrag der Parteien provisionspflichtige Geschäfte ergeben könnten, die dann auch im Buchauszug aufzuführen wären. Im Ergebnis hat das OLG die Provisionspflicht für die weiteren Geschäfte abgelehnt und einen Buchauszugsanspruch dahingehend verneint. Die Revision ist nicht zugelassen.

Rechtsprechung zur Besprechung
7 U 1972/17 – Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs
Schlagwörter
Verjährung des Buchauszugs (1) Provisionsanspruch (26) Provisionsabrechnung (7) Buchauszug (43)