Grob fahrlässige Unkenntnis nach unterlassener Lektüre eines unterzeichneten Beratungsprotokolls

Kapitalanlagehaftung

Liest ein Anleger die knapp und übersichtlich in einem ihm zur Unterschrift vorgelegten Beratungsprotokoll zusammengefassten Risikohinweise nicht, ist dieses Verhalten als grob fahrlässig im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu werten. Für diese Wertung ist es unerheblich, ob der Anleger das Beratungsprotokoll ausgehändigt bekommen hat. Er hat dieses vor Unterschriftsleistung zu lesen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Risikohinweise in dem Beratungsprotokoll zur pflichtgemäßen Risikoaufklärung geeignet waren. Es genügt die Feststellung, dass der Anleger anhand der Risikohinweise jedenfalls erkennen konnte und daher auch wusste, dass die von ihm behaupteten Erklärungen des Vermittlers nicht richtig sein konnten. Dies gilt gleichermaßen für die Fälle, in denen im Beratungsprotokoll die Anlageziele und die Anlagementalität deutlich abweichend von den tatsächlichen und auch kommunizierten Verhältnissen abweichen.