Zum Umfang der Hemmungswirkung von Mahnbescheiden

Kapitalanlagehaftung

Am 16.07.2015 hat der BGH in mehreren Kapitalanlageprozessen eine grundsätzliche Entscheidung zum Umfang der Hemmungswirkung von Mahnbescheiden getroffen. Der BGH hat dabei klargestellt, dass sich die Hemmungswirkung, die die Zustellung eines Mahnbescheides entfalte, den Streitgegenstand insgesamt umfasse. Umfasst seien damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Mahnantrag erstrecke sich die Hemmungswirkung deshalb auf alle im Rahmen einer Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung vom 18.06.2015 (Az. III ZR 303/14) zur Hemmungswirkung von Güteanträgen konsequent fortgeführt.

Gleichwohl konnte sich die Klagepartei in dem entschiedenen Fall nicht auf eine Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids berufen. Dies war ihr nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt. Die Klagepartei hatte nämlich den sog. „großen Schadensersatzanspruch“ geltend gemacht, bei dem der Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Geschädigten durch das schädigende Ereignis adäquat kausal erlangten Vorteils beansprucht werden kann. Das Mahnverfahren findet gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aber nicht statt, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist. Dementsprechend muss ein Antragsteller im Mahnantrag angeben, dass der Anspruch entweder nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die geschuldete Gegenleistung erbracht ist. Obgleich die im entschiedenen Fall Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung (Übertragung der erworbenen Anlage an die beklagte Partei) nur erfolglos vorgerichtlich angeboten worden war, hatte die Klagepartei im Mahnantrag wahrheitswidrig angegeben, dass die geschuldete Gegenleistung erbracht sei, woraufhin der Mahnbescheid erlassen und zugestellt wurde. Bei wahrheitsgemäßer Angabe hätte aber gar kein Mahnbescheid ergehen können. Aus diesem Grund – so der BGH – sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Klagepartei auf die Hemmungswirkung des nur durch ihre bewusst wahrheitswidrige Erklärung im Mahnantrag erlassenen Mahnbescheids berufen würde.