Keine Verpflichtung, den Buchauszug in EDV-verwertbarer Form zu erstellen

Handelsvertreterrecht

Das OLG bestätigt zunächst, dass der Buchauszugsanspruch vertraglich nicht abbedungen werden kann, § 87 c Abs. 5 HGB, und der Handelsvertreter weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er einen Buchauszug verlangt, ohne dass er die Provisionsabrechnungen früher beanstandet hat. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Buchauszug klar und übersichtlich zu erstellen. Da § 87 c Abs. 2 die Form des Buchauszugs nicht vorschreibt, habe der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs in bestimmter Form, insbesondere nicht in EDV-verwertbarer Form, z. B. mittels durchsuchbarer PDF-Dateien.

Rechtsprechung zur Besprechung
7 U 4358/16 – Keine Verpflichtung, den Buchauszug in EDV- verwertbarer Form zu erstellen