Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag

Kapitalanlagehaftung

Ein Anlagevermittler von Fondsanteilen kann aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag haften, wenn er über deren Sicherheit und Rentierlichkeit unrichtige Angaben macht und es nicht hinterfragt, wenn der Anleger in dem vom Vermittler vorbereiteten Kaufauftrag an die Kapitalanlagegesellschaft widersprüchliche Angaben macht, indem er sich in allen in Betracht kommenden Anlegertypen (sicherheitsorientiert, konservativ, gewinnorientiert, risikobewusst) einordnet. Der Vermittler ist verpflichtet, die Angaben über den Anlegertyp mit dem Anlageverhalten des Anlegers in Beziehung zu setzen und bei Widersprüchen eine Klärung herbeizuführen.

Rechtsprechung zur Besprechung
III ZR 100/06 – Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einemstillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag