Provisionsanspruch für die Erhöhung einer dynamischen Lebensversicherung nach Ausscheiden des Versicherungsvertreters

Versicherungsvertreterrecht

Ein Versicherungsvertreter, der mit dem Unternehmen für die Zeit nach Beendigung des Vertretervertrages keine wirksame Vereinbarung über den Verzicht auf dem Grunde nach entstandene Provisionen vereinbart hat, hat für nach dem Ende seines Vertretervertrages eintretende Dynamiken der von ihm während der Vertragsdauer vermittelten Lebensversicherungsverträge einen Anspruch auf Provisionen gemäß §§ 92 Abs. 3, 87 Abs. 1 S. 1 HGB. Nach § 87 Abs. 1 S. 1 HGB hat ein Vertreter Anspruch auf Provisionen für alle während des Vertragsverhältnisses von ihm vermittelten und vom Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Darunter fallen nach Auffassung des Senats auch die Erhöhungen, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages aufgrund vereinbarter Dynamiken eintreten. Lebensversicherungen mit Dynamiken haben die Besonderheit, dass sich die Versicherungssumme – und damit auch der zu zahlende Beitrag – nach im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgegebenen Kriterien im Laufe des Vertrags automatisch erhöhen. Dabei sind die Erhöhungen in den Lebensversicherungsverträgen so angelegt, dass mit Vertragsschluss alles getan ist, damit die Erhöhungen eintreten können; insofern bedarf es weder neuer Verhandlungen noch neuer Vereinbarungen. Damit handelt es sich damit bei der Dynamikprovision um eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für die Erhöhung der Lebensversicherung, die – wenn auch widerruflich – schon in dem Erstabschluss ihren Grund findet.

Rechtsprechung zur Besprechung
16 U 109/17 – Provisionsanspruch für die Erhöhung einer dynamischen Lebensversicherung nach Ausscheiden des Versicherungsvertreters
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Versicherungsvermittler (9) Provisionsverzicht (1) Dynamikprovision (3)