Zur Ausgleichsberechnung bei einem Automobil-Vertragshändler

Vertragshändlerrecht

Die Mehrfachkundenumsätze des Händlers in den letzten 5 Vertragsjahren bilden die Grundlage für die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs. Weist jedoch der Umsatzanteil von Mehrfachkunden am gesamten Neuwagenumsatz in diesen Jahren erhebliche Unterschiede auf, kann die künftige Entwicklung (Prognose) nicht durch eine Multiplikation des Ergebnisses des letzten Vertragsjahres mit dem Prognosezeitraum zutreffend wiedergegeben werden. Eine Addition der Ergebnisse der letzten 5 Jahre bildet die zukünftige Entwicklung vielmehr besser ab, weil es im Ergebnis der Hochrechnung des durchschnittlichen Ergebnisses der letzten 5 Vertragsjahre auf den Prognosezeitraum von 5 Jahren entspricht.

Neben der so genannten Sogwirkung der Marke, die das Gericht im aktuellen Fall mit 10 % geschätzt hat, hat es im Rahmen der Billigkeitsprüfung weitere 10 % unter dem Gesichtspunkt abgezogen, dass der Händler nach Beendigung seines Vertragshändlerstatus als autorisierte Werkstatt befugt war, Neuwagengeschäfte zu vermitteln.

Rechtsprechung zur Besprechung
12 O 297/05 – Zur Ausgleichsberechnung bei einem Automobil-Vertragshändler