Kein Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers bei fehlender Einbindung in die Absatzorganisation des Herstellers

Vertragshändlerrecht

Begehrt ein Vertragshändler einen Handelsvertreterausgleichsanspruch, muss für eine analoge Anwendung von § 89 b HGB unter anderem das Rechtsverhältnis zwischen dem Händler und dem Hersteller/Lieferanten derart ausgestaltet sein, dass es sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler so in die Absatzorganisation des Herstellers/Lieferanten eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat.

Der BGH stellte fest, dass ein Alleinvertriebsrecht in einem bestimmten Gebiet und eine ausschließliche Bezugsverpflichtung sowie die damit verbundene Verpflichtung, den Verkauf zu betreiben, für die Annahme, der Vertragshändler habe Aufgaben eines Handelsvertreters zu erfüllen, regelmäßig noch nicht ausreichen. Die Alleinbezugsverpflichtung sei eher die Gegenleistung für das Alleinvertriebsrecht.

In dem konkreten Fall trafen den Händler keine Benachrichtigungs- und Mitteilungspflichten im Sinne von § 86 Abs. 2 HGB. Die zwischen den Parteien vereinbarten Mitteilungspflichten sah der BGH als Ausfluss des vereinbarten Exklusivrechts an. Ferner unterlag der Händler keinen produkt- oder tätigkeitsbezogenen Weisungen und war auch nicht darauf beschränkt, die vom Hersteller erworbenen Waren an den Kunden weiterzuverkaufen. Vielmehr hatte der Händler einen Teil der Waren vor dem Weiterverkauf noch in eigener Verantwortung veredelt und dadurch einen Weiterverarbeitungsmehrwert erzielt. Im Ergebnis lehnte der BGH daher eine dem Handelsvertreter vergleichbare Eingliederung des Händlers in die Vertriebsorganisation des Herstellers/Lieferanten ab.