Keine fristlose Kündigung bei einmaligem Wettbewerbsverstoß

Handelsvertreterrecht

Ein Verstoß des Handelsvertreters gegen das ihm schon von Gesetzes wegen obliegende Konkurrenzverbot stellt einen erheblichen Vertragsverstoß dar. Ein einmaliger Wettbewerbsverstoß des Handelsvertreters genügt aber noch nicht in jedem Fall, um ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien bereits lange Jahre ohne Beanstandungen zusammengearbeitet haben (wobei auch eine frühere Tätigkeit des Handelsvertreters als Angestellter des Unternehmers zu berücksichtigen ist) und der Vertragsverstoß nur zu einem geringen Schaden geführt hat.

Rechtsprechung zur Besprechung
19 U 33/13 – Keine fristlose Kündigung bei einmaligem Wettbewerbsverstoß