Provisionsanspruch des Handelsvertreters für nach Vertragsende vermittelte und vom Unternehmer ausgeführte Geschäfte

Handelsvertreterrecht

Aus dem Umstand, dass der Unternehmer die vom Handelsvertreter nach Vertragsende noch vermittelten Geschäfte abgeschlossen und ausgeführt hat, kann jedenfalls dann nicht auf einen Willen des Unternehmers zur Fortsetzung des Handelsvertretervertrages geschlossen werden, wenn der Unternehmer den Handelsvertreter in der fristlosen Kündigung oder wenige Tage danach ausdrücklich aufgefordert hat, jede weitere Tätigkeit zu unterlassen. Die Ausführung der gegen seinen ausdrücklichen Willen vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte begründet auch keinen Vergütungsanspruch des Handelsvertreters aus § 354 HGB. § 354 HGB setzt ebenfalls voraus, dass der Handelsvertreter im Interesse des Unternehmers tätig geworden ist.

Rechtsprechung zur Besprechung
I - 16 U 200/12 – Provisionsanspruch des Handelsvertreters für nach Vertragsende vermittelte und vom Unternehmer ausgeführte Geschäfte