Keine Verpflichtung des Unternehmers zur kostenlosen Überlassung sog. Leads

Versicherungsvertreterrecht

Das OLG Brandenburg hat entscheiden, dass ein Unternehmer nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, dem Handelsvertreter potentielle Kunden zu benennen. Eine mit dem Handelsvertreter getroffene Zusatzvereinbarung über die Überlassung sog. Internetleads sei deshalb nicht wegen Verstoßes gegen § 86a Abs. 1 HGB unwirksam.

Auch Ansprüche wegen der vom Handelsvertreter behaupteten Mangelhaftigkeit der Internetleads hat das OLG verneint. Solche Ansprüche würden sich nach dem Kaufvertragsrecht richten. Die Zusatzvereinbarung sei als Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB zu qualifizieren, da es sich bei den Internetleads jedenfalls um „sonstige Gegenstände“ i.S.v. § 453 Abs. 1 BGB handele. Einen konkreten Mangel – der Handelsvertreter hatte die mangelnde Erreichbarkeit der jeweiligen „Kunden“ wie auch die Ordnungsgemäßheit der Datenerhebung reklamiert – habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Handelsvertreter nach Auffassung des OLG allerdings nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Umstand, dass sich potentielle Kunden nicht interessiert gezeigt haben mögen, sei im Übrigen schon nicht als Mangel dieser Daten zu werten, da dem Handelsvertreter durch die Zusatzvereinbarung lediglich die Chance einer Vertragsanbahnung eingeräumt wurde. Soweit der Handelsvertreter überdies bestritten hatte, dass die ihm berechneten Kosten beim Unternehmer angefallen seien und dieser die Internetleads ihrerseits bezahlt hat, vermochte das OLG nicht zu erkennen, welchen Einfluss dies auf den vertraglichen Zahlungsanspruch des Unternehmers haben könnte.