VU müssen sich Aufklärungsverschulden des Untervermittlers eines beauftragten Strukturvertriebs zurechnen lassen – BGH, 11.07.2012 – IV ZR 151/11

Versicherungsvertreterrecht

Der BGH hat in mehreren Urteilen vom 11.07.2012 entschieden, dass sich Versicherer das Handeln und die Erklärungen von Untervermittlern einer von ihnen beauftragten Vertriebsgesellschaft zurechnen lassen müssen.

Der Kläger hatte durch Vermittlung eines Untervermittlers der von der Beklagten beauftragten Vertriebsgesellschaft Anteile an einem „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ erworben. Bei diesem Anlagemodell handelte es sich um eine durch endfälliges Darlehen finanzierte, anteilsgebundene Lebensversicherung. In der Folgezeit reichte der tatsächliche Wertzuwachs zur Tilgung der Darlehenszinsen nicht aus, weshalb die Beklagte unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Anteile reduzierte.

Die Vorinstanz hatte den primär geltend gemachten Schadensersatzanspruch unter Verweis auf den bestehenden Anspruch auf Erfüllung des Auszahlungsplans abgewiesen und die Beklagte lediglich zur Erfüllung verurteilt. Diese Entscheidung hat der BGH aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Tatsachenfeststellungen zurückverwiesen.

Der BGH weist darauf hin, dass – ungeachtete eventueller Erfüllungsansprüche – bereits der Abschluss des Vertrages einen Schaden darstellen könne, sofern dieser nicht den Anlagezielen des Klägers entspreche.

In diesem Zusammenhang hat der BGH ferner ausgeführt, dass sich die Beklagte die schuldhafte Verletzung bestehender Aufklärungspflichten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss: Die Beklagte habe ihr Anlagemodell unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines sog. Strukturvertriebs, welcher seinerseits Untervermittler eingesetzt hat, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sämtliche im Verhältnis zum Kunden typischerweise ihr obliegen Aufgaben habe sie mithin dem Strukturvertrieb und den für diesen tätigen Untervermittlern überlassen. Rechtlich seien diese deshalb als ihre Hilfsperson zu betrachten, was eine Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB rechtfertige.