Maklerpool als einziger Auftraggeber eines Versicherungsmaklers, Rentenversicherungspflicht

Versicherungsmaklerrecht

Ein Versicherungsmakler, der Versicherungsverträge fast ausschließlich über eine Anbindung an einen sogenannten Maklerpool vermittelt, ist nach Ansicht des LSG auf Dauer nur für einen Auftraggeber – den Maklerpool – tätig und deshalb rentenversicherungspflichtig. Aus der Gesetzgebungsgeschichte der § 2 Satz 1 Nr. 9 und § 7 SGB VI folge, dass der Begriff des Auftraggebers jede natürliche und juristische Person oder Personenmehrheit erfasst, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. Der betroffene Makler wickelte mehr als 5/6 seiner Einkünfte über den Maklerpool ab. Der Maklerpool sei als einziger Auftraggeber anzusehen, weil er als juristische Person durch sein Geschäftskonzept dem Makler die Möglichkeit der Vermittlung von Versicherungs-, Bausparverträgen usw. eröffnete. Komme es durch die Maklertätigkeit zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und einer Versicherungsgesellschaft, wird dieser Vertrag auf den Maklerpool übertragen und erwirbt dieser einen Courtageanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft, an dem er den Makler nach Maßgabe der zwischen Maklerpool und Makler bestehenden Vertriebsvereinbarung teilhaben lässt. Daraus werde deutlich, dass der Makler faktisch vom Maklerpool wirtschaftlich abhängig ist. Durch die Anbindung an den Maklerpool wird der Makler überhaupt erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg nachzugehen. Ohne Bedeutung sei, dass der Makler nach den vertraglichen Bestimmungen die Möglichkeit hatte, sich auch an andere Maklerpools zu binden oder Direktabschlüsse mit Versicherungsgesellschaften zu vermitteln. Ebenso sei unerheblich, dass der Makler nach der Vertriebsvereinbarung gegenüber dem Maklerpool nicht zur Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen verpflichtet war. Das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zur Vermittlung trete in den Hintergrund, wenn der Makler faktisch nahezu ausschließlich Versicherungsverträge im Rahmen der Anbindung vermittelt.

Rechtsprechung zur Besprechung
L 1 R 679/14 – Versicherungspflicht des Versicherungsmaklers bei Anbindung an einen Maklerpool; Maklerpool als einziger Auftraggeber eines Versicherungsmaklers, Rentenversicherungspflicht