Nicht bankmäßig gebundener, freier Anlageberater; keine Verpflichtung zur ungefragten Aufklärung über Provisionen; keine Provisionszahlung durch Kunden; Ausweisung von Agio oder Kosten für Eigenkapitalbeschaffung im Prospekt

Kapitalanlagehaftung

Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht – soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift – keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07 – NJW 09, 1416).