Transparenzpflichten bei Bewertung von Versicherungen durch den Makler auf einem von ihm betriebenen Vergleichsportal

05 O 1789/19 Endurteil verkündet am 9. September 2020 LG Leipzig Versicherungsmaklerrecht

Landgericht Leipzig
Im Namen des Volkes
Endurteil

wegen Unterlassung
[…]

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig durch […] am 09.09.2020

für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil vom 28.01.2020 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit In Höhe von 2.500,00 Euro fortgesetzt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragener Verein, macht einen Anspruch auf Unterlassung der im Klagantrag Ziffer 1 wieder. gegebenen Sternebewertungen auf der Internetseite des Beklagten www trarifcheck de geltend. Der Beklagte ist Versicherungsmakler mit Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GEWO.

Der Beklagte bietet auf der Internetseite www tarifcheck de einen Vergleich für Haftpflichtversicherungen an. Er ist Vermittler bzw. Makler für die in der Auflistung des Vergleichs angebotenen Versicherungen. Die Angebote in der Ergebnisliste werden mit einem (sehr schlecht) bis zu fünf (sehr gut) Sternen bewertet. Klickt der Verbraucher auf die Sterne unterhalb des jeweiligen Anbieternamens, erscheint eine Übersicht wie sie beispielhaft auf dem Bildschirmausdruck Anlage K 2 dargetan ist. Wird weiter auf das „i“ vor dem jeweiligen Bewertungskriterium geklickt. öffnet sich ein weiteres Fenster, das die Bewertungskriterien näher erläutert. Der Kläger legt hierzu einen Screenshot als Anlage K 3 vor. Danach sind diesem weiteren sich öffnenden Fenster Kriterien zu entnehmen, die bewertet werden können (Anlage K 3 benennt die Zuverlässigkeit und den Service beim Anfordern individueller Angebote zum Kriterium „Angebotswesen“). Ob der Beklagte zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Abmahnung mit Schreiben des Klägers vorn 12.04.2019 (Anlage K 4) weitere Hinweise zum Zustandekommen der Sterne-Bewertung bereitstellte. ist streitig. Der Kläger verweist insoweit auf den Bildschirmausdruck Anlage K 3, dem weitere Hinweise zum Zustandekommen der Sterne-Bewertungen nicht zu entnehmen sind. Der Beklagte verwies vorgerichtlich mit Schreiben vom 23.04.2019 (Anlage K 5) darauf, dass es entsprechende Hinweise im Berechnungsergebnis „So werden die Tipps ermittelt“ gäbe. Jedenfalls hat der Beklagte die Erläuterung der Sterne-Bewertung zwischenzeitlich nachgeholt und verweist auf Anlagen Ck-1 bis 3 (AS 21 ff.). Der Kläger hat die bei Inaugenscheinnahme der Vergleichsseite des Beklagten kurz vor Erhebung der Klage ersichtlichen Erläuterungen zum Entstehen der Bewertungen auf Seite 6 der Klageschrift als Screenshot eingefügt. Das sich beim Klick auf den Link „So werden Tipps ermittelt“ öffnende Fenster – Screenshot vom 07.03.2019 – wird als Anlage K 7 mit Anlage K 8 vorgelegt.

Der Kläger trägt vor,

weder beim Klick auf die Bewertungssteme noch beim Klick auf den Link „So werden Tipps ermittelt“ sei zum Zeitpunkt der Abmahnung auf der Webseite des Beklagten erläutert worden, anhand welcher Kriterien die Bewertungen erfolgen. Der Screenshot vom 07.03.2019 (Anlage K 7) weise das Fehlen näherer Erläuterungen hierzu nach. aus den Eigenschaften der dazu gespeicherten Datei vom 07.03.2019 (Anlage K 8) sei das Erstelldatum vom 07.03.2019 ersichtlich. Die vom Beklagten mit Anlagen CK-1. bis CK-3 vorgelegten Informationen seien erst nach bzw. aufgrund der Abmahnung des Klägers bereitgestellt worden. Zuvor seien diese auf der Webseite des Beklagten nicht zu finden gewesen, wie die Gegenüberstellung auf Seite 2 des Schriftsatzes vorn 22.10.2019 (Aktenseite 28) nachweise.

Die Überschrift „Unsere Tipps“ – die sich lediglich auf die ersten drei vom Beklagten vorausgewählten und an vorderster Stelle platzierten Positionen der Gesamttabelle beziehe – stehe zwar in einem Zusammenhang mit dem auf gleicher Zeile platzierten Link „So werden die Tipps ermittelt“ (vgl. Seite 3 zum Schriftsatz vom 22.10,2019); dort sei aber kein Zusammenhang mit der und kein Hinweis auf die Ermittlung der Sterne-Bewertung gegeben oder zu erwarten. Unter dem Link „So werden die Tipps ermittelt“ gehe es tatsächlich nur um die Erläuterung des Zustandekommens der ersten drei Tipps in der Tabelle. Auch fehle jeglicher Zusammenhang mit der weiteren Rubrik „Sortierung nach: günstigster Beitrag“. Angaben, welche Personen unter welchen Bedingungen nach welchen Kriterien wie viele Bewertungen abgegeben haben, hätten sich zum Abmahnungszeitpunkt im Bewertungssystems des Beklagten nicht gefunden. Eine Bewertung mit Sternen durch den Betreiber eines Portals wie vorliegend sei auch untypisch. Wenn der Beklagte selbst als Makler, der das Vergleichsportal betreibt. die von ihm vertriebenen Versicherungsprodukte in das Vergleichsportal aufnimmt und bewertet, sei die Information über das Zustandekommen der Bewertung umso wichtiger für den Verbraucher. Die Information über die Ausgestaltung bzw. das Zustandekommen des zur Verfügung gestellten Bewertungssystems stelle eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar, dem Kläger stehe daher ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz bzw. §§ 8 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 Satz 1 UWG zu.

Der Kläger beantragt

die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils und die Verurteilung des Beklagten gemäß Antrag in der Klageschrift vom 11.06.2019.

Der Beklagte beantragt

Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage.

Die Information der Verbraucher, von wem und wie die Sterne-Bewertung vorgenommen wird, sei erfolgt. Die Verbraucher seien über die Person des Bewertenden und die Bewertungsart Bewertung nach der Erfahrung des Betreibers des Vergleichsrechners – informiert worden. Nach der Abmahnung habe der Beklagte lediglich den Text sprachlich umformuliert und den Fundort geändert, an dem die Verbraucher die vorhandenen Informationen, von wem und wie die so genannte Sternchen-Bewertung vorgenommen wird, finden können. Bereits zuvor habe der Informationstext mit inhaltlich gleichem Gehalt für Verbraucher unter dem Hyperlink „So werden die Tipps ermittelt“ zum Abruf bereitgestanden, direkt oberhalb des Leistungsvergleichs und in gleicher Höhe und Zeile des Hinweistextes „Unsere Tippt Dies werde durch die Anlagen CK-2/CK-3 (Aktenseite 22 f.) belegt. Der Begriff „Unsere Tipps“ mache dem Nutzer deutlich, wer Initiator der Sternchen-Bewertung sei. Mit der Beschreibung „So werden die Tipps ermittelt“ in gleicher Zeile ergebe sich für die Nutzer ein direkter unmissverständlicher Zusammenhang. Es sei auch nicht untypisch, dass der Beklagte eine eigene Bewertung der Versicherer anbiete, da er als Vergleichs- bzw. Plattformanbieter üblicherweise einen den Nutzern überlegenen Kenntnis- und Erfahrungsstand habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 09.07.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Der Kläger ist nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Unterlassungsklagenge-setz, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert zur Geltendmachung des Verstoßes gegen § 5a Abs. 2 UWG. Ihm steht gegen den Beklagten gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Unterlassungsklagengesetz. 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 Satz 1 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

1. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten gilt auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen und die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer. unverständlicher oder zweideutiger Weise. Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher des angesprochenen Verbraucherkreises abzustellen (§ 3 Abs. 4 UWG).

Für Verbraucher, die eine neue Haftpflichtversicherung suchen und hierzu die vom Beklagten betriebene Vergleichsseite www tarifcheck de aufsuchen, werden neben den sachbezogenen Kriterien wie Beitragshöhe, Versicherungssumme, Selbstbeteiligung etc. die erfolgten Bewertungen für das jeweilige Versicherungsangebot bzw. den Versicherungsanbieter in ihre Entscheidungen einbeziehen. Wird wie vorliegend ein Bewertungssystem zur Verfügung gestellt. stellen Informationen über dessen Ausgestaltung wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar. An den Bewertungen kann sich ein Verbraucher jedoch nur dann in sachlich nachvollziehbarer Weise orientieren, wenn er Informationen darüber erhält, wer die Bewertungen abgegeben hat und welche sachbezogenen Kriterien den Bewertungen zu Grunde liegen. Während es, was das Gericht aus eigener Kenntnis feststellen kann, zumeist die Verbraucher sind, die auf den Handelsplattformen ein Produkt bewerten, hat vorliegend der Beklagte selbst als Vermittler der Versicherungen die Sterne-Bewertung vorgenommen. Gerade wenn der Beklagte selbst als Makler, der das Vergleichsportal betreibt, die Versicherungsprodukte aus seinem eigenen Portfolio in das Vergleichsportal aufnimmt und selbst bewertet, ist die Informantin über das Zustandekommen der Bewertung für den Verbraucher eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

Weder beim Klick auf die Bewertungssterne noch beim Klick auf den Link „So werden Tipps ermittelt“ war zum Zeitpunkt der Abmahnung (Schreiben vom 12.04.2019. Anlage K4) auf der Webseite des Beklagten eine Erläuterung zu finden, auf welcher Grundlage die Bewertungen ermittelt werden. Der Kläger legt als Screenshot eine am 07.03.2019 gesicherte (Anlage K8) Version des Hinweistextes/Fensterinhalts als Anlage K7 vor, wie es sich beim Klick auf „So werden Tipps ermittelt“ geöffnet hat. Dort fehlen die Informationen, die der Beklagte mit den Anlagen CK-1 bis CK-3 und der Kläger mit dem Screenshot auf Seite 6 der Klageschrift vorlegen. Diese Ausdrucke stammen nicht aus dem Zeitraum der Abmahnung: eine gesicherte Version des Hinweistextes, wie vom Kläger vorgelegt mit dem Screenshot vom 07.03.2019. aus dem keine weiteren Informationen ersichtlich sind, konnte der Beklagte nicht vorlegen. Unter dem Link „So werden die Tipps ermittelt“ lässt sich daher ein Hinweis auf die Kriterien zur Ermittlung der Sternebewertung zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht finden.

Aufschluss über die Initiatoren der Bewertung, wie zu einem nicht bekannten späteren Zeitpunkt vom Beklagten als Information bereit gestellt (Anlage CK-3), fand sich zum Zeitpunkt der Abmahnungen auf der Webseite unter dem Link „so werden die Tipps ermittelt“ (Anlage CK-3) nicht. Dass der Betreiber des Vergleichsportals, der Beklagte, zugleich Versicherungsmakler ist, der die Bewertungen vornimmt, wurde zuvor wie mit den Screenshots vom 07.03.2019 (Anlagen K7, K8) nachgewiesen, nicht kenntlich gemacht.

Nach den Maßstäben eines durchschnittlichen Verbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise wurden daher für die Auswahlentscheidung wesentliche Informationen im Sinne des § 5a abs. 2 UWG nicht mitgeteilt, da dem Bewertungssystem des Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung weder Kriterien für die Nachvollziehbarkeit der Bewertung noch Angaben zum Bewertenden (dem Beklagten selbst) entnommen werden konnten. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass abweichend vom Regelfall ein Verbraucher die ihm vorenthaltenen wesentlichen Informationen für seine Auswahlentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Informationen ihn nicht zu einer anderen Entscheidung hätte veranlassen können (zur sekundären Darlegungslast: BGH I ZR 41/16, Urteil vom 02.032017. bei juris Rn. 31 ff.). Mangels Vorliegens besonderer Umstände ist grundsätzlich davon auszugehen. dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen für eine informierte Entscheidung benötigt, auch geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2016, 403, Rn. 25).

Die Ausführungen des Beklagten ändern nichts daran, dass ein Verbraucher die auf der Webseite des Beklagten angebotenen Versicherungen besser bewerten und vergleichen kann, wenn er sowohl die Bewertungskriterien als auch den Kreis der Bewertenden (vorliegend der Beklagte) mitgeteilt erhält. Weshalb der Verbraucher nach den Umständen diese ihm vorenthaltenen wesentlichen Informationen für eine informierte geschäftliche Entscheidung nicht gebraucht hätte. hat der Beklagte nicht dargelegt.

Die streitgegenständliche Sternebewertung verstößt gegen §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 Satz 1 UWG und begründet den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 8 Abs. 1 UWG.

Der Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen folgt aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 Satz 3 ZPO.

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