Ein Versicherungsmakler hatte einen anderen Makler, der über das Internet die Betreuungsübernahme für bereits bestehende Versicherungsverträge anbietet und den Kunden 50% der Vergütungen, insbesondere der Bestandsprovision auszahlt, unter Hinweis auf das Provisionsabgabeverbot auf Unterlassung der Weitergabe der Vergütungen an die Kunden verklagt. Wie das Landgericht hat das OLG Köln die Unterlassungsklage abgewiesen und unter Auseinandersetzung mit der Historie des Provisionsabgabeverbots entschieden, dass es keine Marktverhaltungsregelungen im Sinn des § 3 a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) mehr darstelle. Es enthalte kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB mit der Folge der Nichtigkeit einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Kunden, weil es sich nur gegen die Versicherungsunternehmen und die Vermittler richte. Deshalb schränke es die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit zwischen Versicherungsmakler und Versicherungnehmer nicht ein. Gebe ein Vermittler das ihn schützende Verbot bewusst auf, indem er eine Provisionsteilungsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer treffe, sei diese Vereinbarung wirksam, weil sich der Schutzzweck nicht auf den individuellen Kunden erstrecke.
(Anmerkung: Nach dem Referentenentwurf zur Umsetzung der IDD soll das Provisionsabgabeverbot von Verordnungs- auf Gesetzesebene (§ 34 d Abs. 1 GewO-E, § 48 b VAG-E) gehoben werden. § 48 b Absatz 4 VAG-E lässt die Abgabe von Provisionen nur zu, sofern sie zur „dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet“ werden, so dass das vom OLG nicht beanstandete Provisionsabgabemodell so nicht mehr haltbar sein wird.)