Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags

Versicherungsvertreterrecht

Das OLG Köln bestätigt, dass ein Zuwarten von länger als 2 Monaten nach Bekanntwerden eines Kündigungsgrundes zum Ausdruck bringt, dass der Kündigungsgrund als nicht so schwerwiegend empfunden worden sein kann, um eine fristlose Kündigung rechtfertigen zu können. Darüber hinaus hat das OLG ein Feststellungsinteresse im Falle der Geltendmachung eines Handelsvertreterausgleichs nach § 89 b HGB verneint, wenn alle zur Berechnung des Ausgleichs benötigten Informationen vorliegen. In so einem Fall ist die Leistungsklage vorrangig und lässt das Feststellungsinteresse entfallen. Der Vorrang der Leistungsklage entfällt auch nicht, weil bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs schwierige Prognosen anzustellen sind.