Rückforderung nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschüsse, Art und Umfang der Nachbearbeitung bei Lebens- und Rentenversicherungen

Versicherungsvertreterrecht

Dem Versicherungsunternehmen obliegt es, dem Versicherungsvertreter eine Stornogefahrmitteilung zukommen zu lassen oder notleidende Verträge nachzuarbeiten, wenn es Provisionsvorschüsse zurückfordern will. Es stellt insoweit keine ausreichende Nachbearbeitung dar, wenn das Versicherungsunternehmen wegen der Langfristigkeit der geschlossenen Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträge auf weitere Bemühungen verzichtet, nur weil nach einer Zahlungserinnerung am Anfang des Vertragslaufzeitraums Prämien nicht geleistet wurden. Zu verlangen sind vielmehr weitere Bemühungen, die auch der Versicherungsvertreter zur Erhaltung seines Provisionsanspruchs betreiben würde, wenn ihm die Nachbearbeitung überlassen worden wäre.

Im Interesse des Vertreters ist die Versicherungsgesellschaft gehalten, die Gründe für die Nichtzahlung zu erforschen, um gemeinsam mit dem Prämienschuldner nach einer Lösung zu suchen. Dafür sind regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer sowie eine nachträgliche Zahlungsaufforderung erforderlich (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, 12 U 96/09). Es kann nach der BGH-Rechtsprechung aber ausreichend sein, wenn der Versicherungsnehmer nach Einstellung der Prämienzahlung im Rahmen eines automatisierten Mahnverfahrens durch drei aufeinanderfolgende Mahnschreiben unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, die sich aus der Einstellung der Prämienzahlung ergeben, zur Wiederaufnahme der Zahlungen aufgefordert wird und Versicherungsnehmern, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten, darüber hinaus schriftlich ein Gesprächsangebot unterbreitet und die Bereitschaft zu einem Entgegenkommen bekundet wird.

Rechtsprechung zur Besprechung
14 U 86/10 – Rückforderung nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschüsse; Art und Umfang der Nachbearbeitung bei Lebens- und Rentenversicherung