Derjenige, der im Interesse einer Versicherungsgesellschaft dieser ein Vermittlungsunternehmen zuführt, das sodann erhebliches Neugeschäft vermittelt, hat – wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist – gegen den Versicherer einen Anspruch auf Vermittlungsprovision für das vom zugeführten Vermittlungsunternehmen vermittelte Neugeschäft gem. § 354 Abs. 1 HGB, und zwar zeitlich unbefristet.