Rückforderung von Provisionsvorschüssen, Kündigungserschwernis

Handelsvertreterrecht

Nach § 89 a Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gem. § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen Nachteilen. Dies gilt auch für Provisionsvorschüsse, wenn sie vereinbarungsgemäß langfristig konzipiert waren. Die Regelung über die Rückzahlung von erkennbar zum Bestreiten des notwendigen laufenden Unterhalts sowie der Arbeits- und Werbungskosten dienenden Provisionsvorschüssen ist auf eine langfristige Bindung des Handelsvertreters an den Unternehmer und damit auf eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters gerichtet. Sie ist daher gem. § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 134 BGB nichtig, weshalb eine Rückzahlungsverpflichtung insoweit entfällt. Dies gilt nicht für Darlehen, insbesondere, wenn sie zweckgebunden für die Anschaffung eines repräsentativen Kraftfahrzeuges dienen.

Rechtsprechung zur Besprechung
1 U 113/09 – Zur Abgrenzung von unwirksamer Verpflichtung eines Handelsvertreters zur Rückzahlung von pauschalen Provisionsvorschüssen einerseits und wirksamer Pflicht zur Rückzahlung sonstiger Darlehen andererseits