Zur Abgrenzung von unwirksamer Verpflichtung eines Handelsvertreters zur Rückzahlung von pauschalen Provisionsvorschüssen einerseits und wirksamer Pflicht zur Rückzahlung sonstiger Darlehen andererseits
1 U 113/09 Urteil verkündet am 18. Februar 2010 OLG Karlsruhe Kündigung des Handelsvertretervertrags, ProvisionsanspruchOberlandesgericht Karlsruhe
Im Namen des Volkes
Urteil
Im Rechtsstreit
[…]
wegen Forderung
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 04. Februar 2010 durch […]
Tenor
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 05. Juni 2009 – 7 O 53/09 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin zu zahlen:
a) 4.950,– EUR am 03.04.2011;
b) 5.000,– EUR am 03.04.2012;
c) 5.000,– EUR am 03.04.2013;
d) 5.000,– EUR am 03.04.2014;
wobei die Beträge jeweils ab den genannten Terminen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 45/100 und der Beklagte 55/100 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses um die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung als Darlehen bzw. Provisionsvorauszahlungen erhaltener Beträge. Wegen des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge der Parteien sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Darlehensbeträge über 22.500,– EUR sowie der Provisionsvorauszahlungen in Höhe von 22.750,– EUR. Denn die entsprechenden vertraglichen Regelungen verstießen gegen § 89a Abs. 1 HGB, weil sie das Recht des beklagten Handelsvertreters zu jederzeitiger Kündigung aus wichtigem Grund unzulässig beeinträchtigten. Daher entfiele die Rückzahlungspflicht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und um einen Hilfsantrag erweitert (II 127).
Sie meint, die betreffenden Vertragsklauseln in § 7 des Handelsvertretervertrags (nachfolgend nur Vertrag) stellten keine unzulässige Erschwernis des Rechts zur außerordentlichen Kündigung dar. Beide Vertragsparteien hätten die Gefahr einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu gleichen Teilen getragen. § 8 Nr. 4 des Vertrags lasse im Übrigen das Recht zur außerordentlichen Kündigung ausdrücklich unberührt. Es sei das Wesen eines Darlehens, dass dieses zurückzuzahlen sei. Die Darlehen seien – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch nicht faktisch als Arbeitseinkommen behandelt worden. Die Kündigung sei zudem ausschließlich aufgrund der völlig unzureichenden Ergebnisse der Tätigkeit des Beklagten erfolgt. Ginge man von einer Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel aus und lehnte auch ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin ab, sei zumindest von einer ordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags am 12.11.2007 gemäß § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB auszugehen, die zur Beendigung des Darlehensvertrags und einer Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs geführt habe.
Wenn man die maßgeblichen Vertragsklauseln – wie das Landgericht – für unwirksam hielte, bestünde der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch jedenfalls aufgrund der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung.
Höchst hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht an der Rückzahlungsvereinbarung aus § 7 Ziffer 4 des Handelsvertretervertrages festhalten sollte, sei mit der Rückführung des Darlehens vertragsgemäß jedenfalls im vierten Vertragsjahr zu beginnen, gemäß § 8 Ziff. 1 des Handelsvertretervertrages folgerichtig zum 03.04. 2009.
Die Klägerin beantragt sonach:
das Urteil des Landgerichts Heidelberg – 7 O 53/09 – vom 05.06.2009 dahin abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 36.082,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie die nicht festsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.192,60 EUR zu zahlen;
hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht § 7 Ziffer 4 des Handelsvertretervertrages für grundsätzlich wirksam halte (II 127 i.V.m. 99) – werde der Beklagte verurteilt,
a) an die Klägerin 2.500,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie die nicht festsetzbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.192,60 EUR zu zahlen sowie
b) an die Klägerin 20.000,– EUR zu folgenden Zeitpunkten zu zahlen:
aa) einen Betrag in Höhe von 5.000,– EUR zum 03.04.2010;
bb) einen Betrag in Höhe von 5.000,– EUR zum 03.04.2011;
cc) einen Betrag in Höhe von 5.000,– EUR zum 03.04.2012 sowie
dd) einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR zum 03.04.2013;
wobei die jeweiligen Beträge ab Fälligkeit mit einem Zinssatz in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen seien.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Er verteidigt das angefochtene landgerichtliche Urteil. Entgegen der Darstellung der Klägerin hätten die Vertragsparteien die Gefahr einer vorzeitigen Vertragsbeendigung keineswegs zu gleichen Teilen getragen. Nach den von der Klägerin vorformulierten Vertragsbedingungen habe das unternehmerische Risiko vielmehr allein beim Beklagten gelegen, was gegen § 89a HGB verstoßen habe, weil dadurch der Beklagte an einer eigenen Vertragskündigung gehindert worden sei.
Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, dem Beklagten markt- und konkurrenzfähige Pumpenprodukte zum Vertrieb zur Verfügung zu stellen. Offenkundig hätten die in der Branche erfahrenen Verantwortlichen der Klägerin ohne jedes eigenes finanzielles Risiko den Beklagten mit der offensichtlich unlauteren Absicht zur Bearbeitung des Vertragsgebiets eingesetzt, die in der Zielgruppe völlig unbekannte Marke „…“ im Markt zu testen.
Die gewährten Darlehensbeträge seien nicht zurück zu zahlen. Sie seien ausschließlich zweckgebunden und nur in monatlichen Raten ausbezahlt worden. Der Beklagte sei seinerzeit ausreichend motorisiert gewesen und habe nur auf Wunsch der Klägerin ein repräsentativeres Fahrzeug angeschafft, wobei er wegen der lediglich monatlichen Zahlungen der Klägerin gezwungen gewesen sei, einen langfristigen Leasing- oder Finanzierungsvertrag abzuschließen. Eine Bereicherung des Beklagten liege nicht vor; im Gegenteil: er habe allein aufgrund der entstandenen Fahrtkosten ohne jeden Verdienst für die Klägerin gearbeitet und ein Minusgeschäft gemacht.
Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass der Beklagte erst im vierten Jahr einen Überschuss erwirtschaften könne. Die Klägerin habe indessen vorzeitig gekündigt, sodass eine Rückzahlungspflicht den Beklagten unangemessen benachteiligte.
Wenn man eine Teilnichtigkeit der geltend gemachten Rückzahlungsansprüche unterstellte, wären diese noch nicht fällig.
Unter Berücksichtigung der von der Klägerin zu niedrig in die Gesamtabrechnung eingestellten Wettbewerbsentschädigung sowie des dem Beklagten weiter zustehenden Ausgleichsanspruchs stünde der Klägerin der klageweise geltend gemachte Rückzahlungsanspruch jedenfalls nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvordringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 01.10.2009 (II 57) den Rechtsstreit gemäß § 526 ZPO auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 haben die Parteien – neben der Absicht der Aufnahme ernsthafter Vergleichsverhandlungen – ihr Einverständnis in eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt (vgl. II 129). Als Frist entsprechend dem Schluss der mündlichen wurde der 04.02.2010 bestimmt (II 153).
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten zwar nicht Rückzahlung der Provisionsvorschüsse, grundsätzlich aber Rückzahlung der beiden Darlehen über zusammen 22.500,– EUR verlangen. Soweit nach dem Handelsvertretervertrag insoweit mit der Vertragskündigung eine sofortige Fälligkeit und Verzinsungspflicht eintreten sollte, ist diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB nichtig; eine Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche liegt noch nicht vor, sodass die Hauptsacheklage auch insoweit – wenn auch nur als derzeit unbegründet – abzuweisen und nur im Hilfsantrag begründet ist. Dabei sind freilich die Gegenansprüche des Beklagten auf Karenzentschädigung sowie dessen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in Abzug zu bringen.
Danach ist der Beklagte der Klägerin nur wie tenoriert zur (Rück-) Zahlung verpflichtet.
A. Hauptantrag
Die Klägerin kann vom Beklagten weder Rückzahlung ihrer Provisionsvorschüsse noch – zur Zeit – Rückzahlung der dem Beklagten gewährten Darlehen verlangen.
1. Die Klägerin hat an den Beklagten unstreitig entsprechend § 7 Ziff. 1 Abs. 1 des (Handelsvertreter-) Vertrages (AH I KI., Anl. K 1) Darlehen in Höhe von 22.500,– EUR sowie gemäß § 7 Ziff. 1 Abs. 3 Provisionsvorschüsse in Höhe von 22.750,– EUR geleistet, die dieser entsprechend dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen – sei es durch Verrechnung mit in der Folgezeit gemäß §§ 5, 6 Ziff. 6 Satz 1, 7 Ziff. 4 des Vertrags verdienten Provisionen oder im Wege der Zahlung – an die Klägerin zurückzugewähren hatte.
Dabei war hinsichtlich der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs für die Provisionsvorschüsse in § 6 Ziffer 6 vereinbart:
„Es wird ein Provisionskonto … eingerichtet, auf das vom Handelsvertreter verdiente Provisionen gutgeschrieben werden und die mit Provisionsvorauszahlungen i. S. § 7 dieses Vertrages verrechnet werden. … Am Jahresende erfolgt eine jährliche Abrechnung des Provisionskontos. Zu diesem Zeitpunkt ist eine ggf. vorhandene Unterdeckung durch den Handelsvertreter auszugleichen. Im Falle der Vertragsbeendigung hat die Abrechnung unverzüglich zu erfolgen.“
Hinsichtlich der Darlehen war in § 7 Ziffer 4 geregelt:
„Die Rückführung des Darlehens von 22.500,– erfolgt unter teilweiser Verrechnung mit Provisionen ab dem vierten Vertragsjahr, wobei im 4. Vertragsjahr das Darlehen mit insgesamt 2.500,– und ab dem 5. Vertragsjahr bis zur vollständigen Darlehensrückzahlung mit jeweils 5.000,– weggefertigt wird. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der jeweils offene Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.“
Die Klägerin hat das Vertragsverhältnis unstreitig am 12.11.2007 gekündigt (AH I KI., Anl. K 2). Nach dem Wortlaut der vertraglichen Abreden war mithin der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Provisionsvorschüsse zum Jahresende 2007, d. h. am 31.12.2007, fällig, der Rückzahlungsanspruch wegen der ausgereichten Darlehen am 12.11.2007.
2. Dieser Rückzahlungsverpflichtung kann der Beklagte jedenfalls nicht entgegenhalten, dass die Darlehens- bzw. Vorschussvereinbarungen infolge Sittenwidrigkeit nichtig wären (§ 138 Abs. 1 oder 2 BGB).
Schon tatbestandlich vermochte der Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für seine bestrittene Behauptung nicht darzutun, „offenkundig“ hätten die in der Branche erfahrenen Verantwortlichen der Klägerin ohne jedes eigene finanzielle Risiko den Beklagten mit der „offensichtlich unlauteren Absicht“ zur Bearbeitung des Vertragsgebiets eingesetzt, eine in der Zielgruppe völlig unbekannte Marke, nämlich …, und deren Chancen im Markt zu testen.
Im Rahmen der Privatautonomie oblag es im Übrigen dem Beklagten, eigenständig vor Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit für die Klägerin deren Marktpotenzial und damit – mittelbar – auch seine Verdienstmöglichkeiten abzuschätzen. Dass und gegebenenfalls warum er hierzu nicht in der Lage gewesen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, erst recht nicht, dass die Klägerin dafür verantwortlich gewesen wäre oder etwa einen Irrtum des Beklagten ausgenutzt hätte.
Selbst wenn man – zugunsten des Beklagten – unterstellte, dass die in Rede stehenden vertraglichen Regelungen sittenwidrig und nichtig wären, hätte dies nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen Ausschluss von Rückzahlungsansprüchen gemäß § 817 Satz 2 BGB zur Folge. Denn ein solcher Rückforderungsausschluss ist grundsätzlich nicht, sondern allenfalls ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn die Durchführung des zu missbilligenden Zwecks von vornherein mit einem dem Darlehensgeber verbundenen Risiko verbunden war, dieses Risiko sich verwirklicht und für den Darlehensnehmer zu einem Verlust des Kapitals geführt hat, wie das z. B. bei einem zu Spielzwecken hingegebenen und verlorenen Darlehen der Fall ist (vgl. BGH WM 95, 566, 568; 98, 1676, 1678; ZIP 06, 2119 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere kann wertungsmäßig eine Darlehens- sowie Provisionsvorschussgewährung eines Unternehmers an einen (neuen) Handelsvertreter ersichtlich nicht schon wegen der mit jeder Prognose naturnotwendig verbundenen Unsicherheit künftiger Provisionseinnahmen mit einer Darlehensgewährung zu Spielzwecken gleichgesetzt werden. Denn anders als beim rein zufallsabhängigen Spielergebnis ist ein Markterfolg zumindest näheren empirischen Untersuchungen zugänglich und u. a. sowohl von überprüf- als auch steuerbaren Faktoren wie Produktqualität und persönlichem Engagement im Vertrieb abhängig.
c) Auch der – konkludente – Verweis des Beklagten auf eine etwaige „Entreicherung“ gemäß § 818 Abs. 3 BGB griffe nicht durch. Weil ein Darlehensnehmer (wie auch ein Vorschuss-Empfänger) ohne weiteres weiß, dass er das Darlehenskapital (bzw. nachfolgend nicht „verdiente“ Vorschüsse) grundsätzlich zurückzahlen muss. Daher steht er dem bösgläubigen Empfänger einer rechtsgrundlos erhaltenen Leistung gleich, dem § 819 Abs. 1 BGB die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung versagt (st.Rspr., vgl. BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; WM 04, 620, 623; 06, 1194, 1198; ZIP 06, 2119 m.w.N.).
3. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist indessen gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB i. V. m. § 134 BGB hinsichtlich der Provisionsvorschusszahlungen, nicht hingegen auch hinsichtlich der ausgereichten Darlehen ausgeschlossen.
a) Nach § 89a Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, ist mithin unabdingbar bzw. zwingend (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 89a, Rn. 26). Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen (vgl. Emde, in: Staub, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl. 2008, § 89a, Rn. 49; Hopt, a.a.O.; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 89a, Rn. 37), z. B., wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe (vgl. BAG AP BGB § 622 Nr. 12) oder der Verfall von Ansprüchen (OLG Düsseldorf, HVR Nr. 946; Löwisch, a.a.O.; MünchKornmHGB/v. Hoyningen-Huene, 2. Aufl. 2005, § 89a, Rn. 84 m.w.N.). Gleiches gilt bei Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen (vgl. LG Karlsruhe, BB 90, 1504; Emde, a.a.O.; Löwisch, a.a.O.) oder wenn dem Handelvertreter ein zinsfreies Darlehen gewährt, er aber für den Fall der Kündigung zur Zinszahlung verpflichtet wird (vgl. LG Mannheim, ZIP 1990 A 144; OLG Düsseldorf, OLGR 00, 246; Hopt, a.a.O.; Löwisch, a.a.O.).
Abweichende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig. Die Gültigkeit des Handelsvertretervertrags wird jedoch im Übrigen nicht berührt, weil § 139 BGB nicht eingreift. An die Stelle der nichtigen Vertragsbestimmung treten dann die in § 89a Abs. 1 HGB enthaltenen Regeln (vgl. BGHZ 40, 235/239; v. HoyningenHuene, a.a.O., Rn. 86).
b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von Rechts wegen zwar eine Rückforderung der Provisionsvorschusszahlungen ausgeschlossen, nicht hingegen auch eine solche der ausgereichten Darlehen.
aa) Provisionsvorschusszahlungen
Dass nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 4 des Vertrags ausdrücklich das Recht zur außerordentlichen Kündigung „unberührt“ bleiben sollte, hindert nicht die Annahme, dass einzelne Regelungen wie die zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen (vgl. § 6 Ziff. 6 des Vertrags) gleichwohl als zumindest mittelbare Beschränkungen des Kündigungsrechts nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB anzusehen und damit gemäß § 134 BGB nichtig sind.
Wie vom Landgericht insoweit überzeugend festgestellt und näher begründet, führte die vertragliche Ausgestaltung hier faktisch dazu, dass dem beklagten Handelsvertreter die Möglichkeit zu einer eigenen außerordentlichen Kündigung genommen bzw. zumindest erheblich erschwert wurde (vgl. LGU 7 ff., 9 f.). Hiergegen führt die Berufung Erhebliches nicht an, sondern beschränkt ihre Angriffe auf die ausgereichten Darlehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann daher insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen werden, denen sich das erkennende Gericht anschließt. Lediglich ergänzend ist diesbezüglich zu erwähnen, dass die Vorschusszahlungen hier vereinbarungsgemäß keineswegs etwa nur kurzfristig oder auch nur „auslaufend“, im Sinne einer „Anschubfinanzierung“, sondern sehr langfristig und betraglich sogar ansteigend konzipiert waren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt LG Karlsruhe, BB 90, 1504). So sieht der in § 7 Ziff. 1 Abs. 4 S. 2 ausdrücklich als Anlage 2 zum Vertrag in Bezug genommene „Umsatzziel und Leistungsplan“ etwa für das erste Vertragsjahr 7.000,– EUR, für das zweite 21.000,– EUR sowie – sukzessive steigend – für das 8. Jahr schließlich Provisionsvorschusszahlungen von 140.000,– EUR vor (vgl. AH I Bekl.).
Die Regelung über die Rückzahlung von erkennbar der Bestreitung des notwendigen laufenden Unterhalts sowie der Arbeits- und Werbungskosten dienenden Provisionsvorschüssen war mithin – wie vom Landgericht unangegriffen festgestellt – auf eine langfristige Bindung des Beklagten an die Klägerin und damit eine Beschränkung von dessen Kündigungsfreiheit gerichtet. Sie ist daher gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB i. V. m. § 134 BGB nichtig, sodass eine Rückzahlungsverpflichtung insoweit entfällt (vgl. LGU 9 f.)
bb) Anderes gilt allerdings für die von der Klägerin an den Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 des Vertrages ausgereichten beiden zinslosen Darlehen über 20.000,– EUR sowie 2.500,– EUR, zusammen also 22.500,– EUR. Dabei erfolgte das letztgenannte Darlehen nicht zweckgebunden, das erstgenannte hingegen zweckgebunden für die Anschaffung eines „repräsentativen Kraftfahrzeugs“ (vgl. auch § 7 Ziff. 3 des Vertrags).
Insoweit vermag sich das erkennende Gericht der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht vollumfänglich anzuschließen. Zwar sah § 7 Ziff. 4 des Vertrags hinsichtlich der Rückführung der Darlehen – wie gesehen – vor:
„Bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der jeweils offene Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.“
Dabei unterliegt es keinem Zweifel, dass diese Regelung dazu geeignet war, den Beklagten im Falle einer Vertragsbeendigung, egal durch welche Seite, finanziell erheblich zu belasten. Dies erfolgte jedoch nicht durch Begründung einer Rückzahlungspflicht als solcher. Denn eine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers ist jeder Darlehensgewährung ohne weiteres immanent, nachdem sich diese als Kapitalüberlassung auf Zeit darstellt und der Darlehensnehmer somit ohne weiteres stets um die Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung weiß (s.o.). Schließlich war eine Darlehens-Rückzahlung hier selbst im Falle einer plangemäßen, dauerhaften Vertragsdurchführung vom Beklagten geschuldet, mithin nicht an die Voraussetzung einer Vertragsbeendigung geknüpft.
Vielmehr beschränkte die genannte Vertragsregelung die Kündigungsfreiheit allein dadurch, dass sie bei jeder Vertragsbeendigung eine vorgezogene, sofortige Gesamtfälligkeit vorsah und erstmalig eine Pflicht zur Verzinsung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs der Klägerin begründete.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind für das erkennende Gericht auch hinreichende Anhaltspunkte dafür nicht zu erkennen, dass die ausgereichten Darlehen tatsächlich mehr oder weniger wie Arbeitseinkommen behandelt worden waren:
Das Darlehen über 2.500,– EUR wurde einmalig im ersten Vertragsjahr ohne jede Zweckbindung gewährt.
Nichts anderes gilt aber auch für das Darlehen über 20.000,– EUR, das zweckgebunden der Anschaffung eines repräsentativen Fahrzeugs dienen sollte. Auch insoweit lässt sich nicht feststellen, dass dieses quasi wie Arbeitseinkommen behandelt worden wäre. Die in § 7 Ziff. 1 Abs. 2 des Vertrags vereinbarte und nach Aktenlage entsprechend praktizierte Auszahlung in zwölf gleich bleibenden monatlichen Raten jeweils zum Monatsanfang genügt hierfür alleine nicht. Zum einen wurde das Darlehen nicht nur ausdrücklich als solches bezeichnet. Es wurde zum andern auch befristet gewährt und ausdrücklich nur zu dem Zweck, dem Beklagten die Anschaffung eines repräsentativen Kraftfahrzeugs zu ermöglichen (vgl. § 7 Ziffer 3 des Vertrags), mithin nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder allgemeiner Betriebsunkosten.
Auch dadurch, dass dem Beklagte durch die sukzessive Auszahlung in zwölf Raten das Darlehenskapital nicht sofort in voller Höhe zur Verfügung stand, sondern er – sollte er nicht ohnehin schon überein ausreichend repräsentatives Fahrzeug verfügen (was hier unstreitig nicht der Fall war) – gezwungen war, entweder die Anschaffung aus eigenen Mitteln „vorzustrecken“, zu finanzieren oder aber ein Kraftfahrzeug zu leasen, ändert sich nichts. Jedenfalls diesbezüglich wie auch hinsichtlich der konkreten Wahl des Fahrzeugs war der Beklagte frei, sodass es ihm – wie er selbst einräumt – insbesondere auch möglich gewesen wäre, statt des tatsächlich gewählten Leasings auch einen finanzierten Kauf durchzuführen, der ihm zumindest einen gewissen Vermögenserwerb ermöglicht hätte.
Auch damit, dass die Vertragsparteien gemäß § 7 Ziff. 2 i. V. m. Anl. 2 des Vertrags beidseits „in Erwartung der Erreichung des Umsatzziel- und Leistungsplans“ handelten und die Tilgung des Darlehens daher für die ersten drei Jahre aussetzten, lässt sich eine „Einkommensqualität“ der Gewährung des „Auto-Darlehens“ nicht begründen. Vielmehr wurde insoweit – wie dies mitunter auch im Bereich privater Baufinanzierung praktiziert wird – einzig der besonderen finanziellen Situation des Beklagten zu Beginn der Vertragslaufzeit Rechnung getragen.
Ein völliges Entfallen jeder Darlehens-Rückzahlungsverpflichtung lässt sich – entgegen der Rechtsansicht des Beklagten – auch nicht über § 313 BGB (Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage) im Hinblick auf die unstreitig beiderseits ursprünglich anvisierte längere Vertragsdauer begründen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte hier eine selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreter der Klägerin aufnahm und schon deshalb selbstverständlich auch (einseitig) das unternehmerische Risiko dafür übernahm, dass sich diese für ihn rentierte, haben hier die Parteien in § 7 des Vertrages dem Beklagten auch ausdrücklich das Risiko einer Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung auferlegt. Eine Regelungslücke besteht insoweit nicht.
Mangels sonstiger, insoweit erheblicher Gesichtspunkte ist daher von „normalen“ (Arbeitgeber-/Unternehmer-) Darlehen auszugehen, die als solche „selbstverständlich zurückzuzahlen“ sind (so auch LG Karlsruhe, a.a.O.).
Nach alldem ist mithin gemäß § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB i. V. m. § 134 BGB von einer Unwirksamkeit der handelsvertraglichen Regelungen (nur) insofern auszugehen, als diese für den Fall einer Beendigung des Handelvertreterverhältnisses eine sofortige und verzinsliche Rückzahlungsverpflichtung der (restlichen) Darlehensvaluta durch den Beklagten vorsehen. Diese Rechtsfolge kann die Klägerin aber auch nicht dadurch umgehen, dass sie von einem isolierten, insoweit kündbaren und tatsächlich auch – zumindest konkludent – mit der Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses im November 2007 zugleich mit gekündigten Darlehensvertrag ausgeht. Ließe man dies zu, würde nicht nur die wirtschaftliche und rechtliche Verbundenheit der beiden Rechtsgeschäfte negiert, sondern die – wie gesehen – nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch mittelbare Beeinträchtigungen erfassende, gesetzlich zwingende Regelung des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB in unzulässiger Weise umgangen.
Da die Regelungen des Handelsvertretervertrags im Übrigen unberührt bleiben, gilt dies auch für die (regelmäßige) Fälligkeit des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs gemäß § 7 Ziffer 4 Satz 1 des Vertrags. Infolgedessen hat die Tilgung des Darlehens „unter teilweiser Verrechnung mit Provisionen ab dem vierten Vertragsjahr“ zu erfolgen (Hervorhebung nur hier), „wobei im 4. Vertragsjahr das Darlehen mit insgesamt 2.500,– und ab dem 5. Vertragsjahr bis zur vollständigen Darlehensrückzahlung mit jeweils 5.000,– weggefertigt“ werden sollte.
Das Vertragsverhältnis begann unstreitig am 03.04.2006 (vgl. § 1 Ziff. 1 Satz 1 des Vertrags), das vierte Vertragsjahr demgemäß am 03.04.2009.
Eine Fälligkeit (vgl. § 271 BGB) des festgelegten jährlichen Tilgungsbetrags gleich zu Beginn des Vertragsjahres lässt sich freilich nach den besonderen Umständen des Falles nicht erkennen. Denn ersichtlich sollte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht berechtigt sein, vom Beklagten die sofortige Rückzahlung der vollen 2.500,– EUR zu verlangen. Schließlich sollte eine Tilgung – jedenfalls auch – durch die erwarteten Provisionen des Beklagten erfolgen. Dabei war außerdem ausdrücklich vereinbart, dass selbst die erwarteten Provisionen vereinbarungsgemäß nicht schlechterdings, d. h. bis zur Tilgung i. H. v. 2.500,– EUR, sondern allenfalls „teilweise“ verrechnet werden sollten, ersichtlich, um den Beklagten nicht seiner notwendigen laufenden Einkünfte zu berauben. Bei interessengerechter Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von § 271 Abs. 2 BGB ist danach („im Zweifel“) – wie im Übrigen auch die Klägerseite nach entsprechender Erörterung in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich eingeräumt hat (vgl. II 127) – davon auszugehen, dass der Beklagte an die Klägerin zwar jederzeit Rückzahlungen leisten durfte, es ihm namentlich nachgelassen war, die Tilgung jeweils sukzessive über das Vertragsjahr verteilt zu erbringen, die Klägerin von ihm aber erst mit Ablauf der jeweiligen Vertragsjahre die nach (teilweiser) Verrechnung von Provisionsansprüchen noch verbleibenden, restlichen (Jahres-) Tilgungsbeträge verlangen können sollte, d.h. beispielsweise die erste Tilgung erst mit Ablauf des 03.04.2010.
Die Rückzahlungsansprüche der Klägerin sind demzufolge vorliegend noch nicht fällig; der Hauptantrag mithin unbegründet.
B. Hilfsantrag
1. Zulässigkeit
Der Klägervertreter hat in der mündlichen Berufungsverhandlung zunächst hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht § 7 Ziff. 4 des Handelsvertretervertrages für grundsätzlich wirksam halten sollte, (a) den Hauptantrag (nur) i. H. v. 2.500,– EUR aufrecht erhalten und – ergänzend – (b) den Hilfsantrag gemäß Schriftsatz vom 06.11.2009 (11/99) gestellt; mit der Maßgabe, dass nicht Feststellung begehrt werde, sondern auf künftige Zahlung angetragen werde. Nach dem gerichtlichen Hinweis, dass – entsprechend der vertraglichen Regelung – eine Fälligkeit (auch des ersten Tilgungs-Teilbetrags) – wie oben ausgeführt – erst jeweils mit Ablauf der jeweiligen Vertragsjahre gegeben sein dürfte, hat sich der Klägervertreter dem ausdrücklich angeschlossen (II 127), sodass konsequenterweise bei der gebotenen Auslegung der letzten Antragstellung von einem entsprechend zu modifizierenden, umfassend (nur) auf künftige Zahlung gerichteten Hilfsantrag auszugehen ist.
Die innerprozessuale Bedingung ist nach dem zu A. Ausgeführten eingetreten.
Der neue Antrag ist – auch gem. § 533 ZPO zulässig, weil er sachdienlich und anhand des der berufungsgerichtlichen Entscheidung ohnehin zugrunde zu legenden Streitstoffs zu entscheiden ist.
c) Soweit danach auf zukünftige Zahlung angetragen wird, liegt zum Einen angesichts der endgültigen Zahlungsverweigerung des Beklagten zunächst das spezifische Rechtsschutzbedürftnis der Klägerin für eine Klage auf künftige Zahlung vor. Daneben sind nach Vorstehendem auch die qualifizierten Voraussetzungen des § 257 ZPO gegeben, jedenfalls aber die des § 258 ZPO.
Ersteres gilt, nachdem hier – wie gesehen – davon auszugehen ist, dass entsprechend der vertraglichen Regelung jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres, mithin dem „Eintritt eines Kalendertags“ eine Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche gegeben ist (dazu Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 257, Rn. 5). Andernfalls wäre zumindest von einer künftigen, wiederkehrenden Leistung nach § 258 ZPO auszugehen (vgl. dazu BGHZ 82, 246, 251; Greger, a.a.O., § 258, Rn. 1 f.; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 258, Rn. 2).
2. Begründetheit
Grundsätzlich kann die Klägerin – nach Vorstehendem – von dem Beklagten entsprechend der vertraglich vereinbarten Regelung (§ 7 Ziff. 4 Satz 1 des Vertrags) Rückzahlung der Darlehensvaluten (nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab der vorab kalendermäßig bestimmten Fälligkeit) verlangen. Konkret hat der Beklagte sonach 2.500,– EUR am 03.04.2010 sowie jeweils 5.000,– EUR am 03.04. der Jahre 2011 bis 2014 zu zahlen.
Dieser Rückzahlungsanspruch ist durch Verrechnung bzw. Aufrechnung mit einem um 706,02 EUR über den von der Klägerin ohnedies zugestandenen und in der Klageforderung bereits berücksichtigten, hinausgehenden (Gegen-) Anspruch des Beklagten auf Karenzentschädigung nach § 9 Ziff. 3 des Vertrags erloschen.
aa) Das Bestehen dieses Gegenanspruchs des Beklagten als solches steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit (vgl. auch § 90a HGB). Nach § 9 Ziff. 3 des Vertrags besteht dieser in Höhe von 50 % der nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser zugunsten des Beklagten entstandenen Monatsvergütungen, zahlbar monatlich nachträglich.
bb) Streit besteht einzig über die Höhe. Insoweit erkennt die Klägerin 9.168,– EUR an und hat diese Summe bereits mit den von ihr geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen verrechnet und bei der Berechnung der Klageforderung berücksichtigt (vgl. Klageschrift, S. 3/AS 1 7). Der für einen weitergehenden Anspruch darlegungs- und beweisbelastete Beklagte geht indessen von einem weitergehenden (Gegen-) Anspruch aus. Dieses Ansinnen ist nur i. H. v. 706,02 EUR begründet. Dabei sind – worauf das Gericht hingewiesen hat (II 63) – die tatsächlichen Berechnungsgrundlagen letztlich unstreitig, und zwar die vom Beklagten der Klägerin vermittelten Umsätze ebenso (vgl. Anl. B 6 und 10) wie die hieraus nach § 5 f. des Vertrags zu errechnende Provision des Beklagten von durchschnittlich 153,67 EUR je Monat (vgl. Klageerwiderung, S. 10/1 45). Unter Einbeziehung der auch nach der Berechnung der Klägerin insoweit mit zu berücksichtigenden Unternehmerzuschüsse gem. § 7 Ziff. 1 des Vertrags (vgl. die Klageschrift, a.a.O.) ergibt sich sonach ein Ausgangswert von monatlich 1.645,67 EUR bzw. 19.748,04 EUR für die Dauer des Wettbewerbsverbots von einem Jahr (vgl. § 9 Ziff. 2 des Vertrags). 50 % hiervon entsprechen 9.874,02 EUR, mithin 706,02 EUR mehr als von der Klägerin bereits berücksichtigt.
Streit besteht zwischen den Parteien lediglich darüber, ob für die Bemessung der Karenzentschädigung der vertraglich vereinbarte Ansatz lediglich eines 50%-Anteils der zuvor verdienten Provision als im Sinne des § 90a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 HGB (in der hier maßgeblichen Fassung) „Angemessene Entschädigung“ qualifiziert werden kann. Der Beklagte meint insoweit, es sei eine Entschädigung in zumindest der doppelten Höhe des anerkannten Betrags von 9.168,– EUR, mithin 18.336,– EUR, anzusetzen (II 93).
(1) Nach dieser (ebenfalls) zwingenden gesetzlichen Vorgabe muss(te) eine Wettbewerbsentschädigung nach Art, Höhe sowie Zeitpunkt der Leistung eine angemessene Gegenleistung für die übernommene Pflicht zum Unterlassen von Wettbewerb bilden. Dabei ist die Angemessenheit nach objektiven Kriterien aus der Sicht bei Vertragsende zu bestimmen, im Rechtsstreit durch das Gericht voll zu überprüfen und gegebenenfalls festzusetzen (vgl. BGH LM § 90a HGB, Nr. 2; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch 2. Auflage 2007, § 90a, Rn 22 m.w.N.). Sie wird in der Regel nicht über der bisherigen vertraglichen Vergütung liegen, sonst stünde der Handelsvertreter unter dem Wettbewerbsverbot besser als unter dem Vertrag; ausgeschlossen ist dies gleichwohl nicht (vgl. Hopt, a.a.O., § 90a, Rn. 19). Eine von den Parteien bei Vertragsschluss festgelegte Entschädigung ist als Mindestbetrag verbindlich, sofern nicht der Unternehmer beweist, dass nachträglich eingetretene Umstände ausnahmsweise den vereinbarten Betrag als unangemessen hoch erscheinen lassen. Im Übrigen ist die Vereinbarung eines unangemessenen Entschädigungsbetrags rechtlich ohne Bedeutung (vgl. BAG, NJW 64, 1641; Löwisch, a.a.O. m.w.N.). Maßgebend für die Angemessenheit sind insoweit die Umstände des Einzelfalls in dem Zeitpunkt, zu welchem der Handelsvertretervertrag endet und der Anspruch entsteht. Angemessen ist dabei die Entschädigung, die nach Art, Höhe und Zeitpunkt der Leistung am ehesten die Nachteile ausgleicht, welche der Handelsvertreter durch die eingegangene Unterlassungsverpflichtung erleidet (vgl. v. Hoyningen-Huene, a.a.O., § 90a, Rn. 42), dabei den Umständen auf Seiten des Unternehmers – besonders dessen durch das Wettbewerbsverbot bedingten Vorteilen – sowie des Handelsvertreters – einschließlich des Umstands einer Ein- oder Mehrfirmenvertretung – Rechnung trägt und insgesamt unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Einkommensvor- und – nachteile, die in Entschließungen oder persönlichen Umständen des Handelsvertreters nach Vertragsende ihren Grund haben, sind regelmäßig nicht bei der Ermittlung der Entschädigung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die anderen Zwecken dienende Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB. Ein (gleichwohl) während der Karenzzeit erzieltes Einkommen aus einer zulässigen, nicht unzumutbaren oder überobligationsmäßigen Tätigkeit ist nach zutreffender überwiegender Ansicht aber auf die Entschädigung angemessen anzurechnen. Ebenfalls von Bedeutung können gravierende Vertragsverletzungen der Parteien sein, besonders wenn sie zu einem vorzeitigen Vertragsende geführt haben, sowie für den Wegfall des Interesses oder der Möglichkeit zu Wettbewerb (vgl. dazu BGHZ 63, 353, 356; v. Hoyningen-Huene, a.a.O., Rn. 45; Löwisch, a.a.O., § 90a, Rn. 23 m.w.N.).
(2) Nach diesen Grundsätzen ist es – ausgehend von dem maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsendes und den nach Vorstehendem zu berücksichtigenden Umständen – nicht zu beanstanden, wenn der Anspruch des Beklagten auf Entschädigung für die Unterlassung von Wettbewerb vorliegend auf 50 % der ihm zuvor vertraglich zustehenden Provision begrenzt wurde. Besondere Umstände, die in concreto diese Bemessung als unbillig erscheinen ließen, sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gravierende Vertragsverletzung der Klägerin lässt sich nicht erkennen, namentlich nicht darin, dass sie – angeblich – zunächst nicht marktfähige Pumpen zum Vertrieb zur Verfügung gestellt hat (s.o.). Auch auf die Zahlen des „Umsatzziel und Leistungsplans“ kann sich der Beklagte – worauf das Gericht hingewiesen hat – nicht mit Erfolg berufen (I 47), nachdem er diese selbst im Prozess durchgängig als völlig unrealistisch bezeichnet hat.
Für einen Anspruch auf Karenzentschädigung über den von der Klägerin bereits in der Berechnung der Klageforderung berücksichtigten Höhe hinaus ist mithin nur in Höhe der bei richtiger Berechnung fehlenden 706,02 EUR Raum.
cc) Entsprechend der Tilgungsregelung des § 366 Abs. 2 BGB ist demnach die als erste (am 03.04.2010) fällige Rückzahlungsforderung der Klägerin (von 2.500,– EUR) in Höhe von 706,02 EUR erloschen, sodass insoweit nurmehr 1.793,98 EUR verbleiben.
c) Der Darlehens-Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist im Übrigen weiter in Höhe von 1.843,98 EUR durch hilfsweise Aufrechnung des Beklagten mit dessen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erloschen.
aa) Dieser Gegenanspruch des Beklagten steht zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht in Streit.
bb) Der Beklagte hat ihn der Höhe nach, ausgehend von den unstreitigen Umsätzen, schlüssig – nur – in Höhe des Kappungsbetrags gem. § 89b Abs. 2 HGB berechnet (vgl. I 49 ff.). Dieser Berechnung ist die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts (II 63) substantiiert nicht entgegen getreten, sodass diese Bezifferung auch der berufungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist. Dabei ist hinsichtlich des Kunden […] unter Berücksichtigung der Anlage B 11 nur auf § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB zu verweisen. Die bestrittene Insolvenz der Kundin […] KG wurde nicht belegt.
cc) Entsprechend § 366 Abs. 2 BGB ist demnach die als erste (am 03.04.2010) fällige Rückzahlungsforderung der Klägerin i. H. v. ursprünglich 2.500,– EUR, die nach Vorstehendem aber ohnehin nur noch i. H. v. 1.793,98 EUR valutierte, in voller Höhe erloschen sowie zusätzlich der als nächster fällige Tilgungsbetrag von 5.000,– EUR i. H. v. 50,– EUR, sodass dieser nurmehr i. H. v. 4.950,– EUR zusprechbar ist.
d) Für eine Zuerkennung eines Anspruchs der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten fehlt eine Anspruchsgrundlage. Der Beklagte befand sich nach dem vorstehend Ausgeführten namentlich bei Anfall der entsprechenden Kosten noch nicht in Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe, die für den vorliegenden Einzelfall nach § 543 Abs. 2 ZPO eine Zulassung der Revision rechtfertig könnten, liegen nicht vor.