Rückkaufverpflichtung fabrikneuer Ersatzteile in einem Formular-Kfz-Vertragshändlervertrag
VertragshändlerrechtEine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Hersteller verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzukaufen, ist dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn die Zusammenarbeit auf Grundlage eines mit dem beendeten Vertrag im Wesentlichen übereinstimmenden Vertrages fortgesetzt wird. Das ist nicht der Fall, wenn der Händler sich auf der Grundlage des bisherigen Vertrages auf den Ersatzteilgroßhandel spezialisiert hatte und dieser Großhandelstätigkeit des Händlers durch eine Umstrukturierung des Vertriebssystems des Herstellers zu einem wesentlichen Teil der Boden entzogen wird. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat bereits entschieden, dass der Rückkaufanspruch jedenfalls dann besteht, wenn die Vertragsparteien ihre Geschäftsbeziehung im Anschluss an den beendeten Händlervertrag im Rahmen eines Service-Partner-Vertrages fortsetzen (Urteil vom 18.07.2007, Az.: VIII ZR 227/06, WM 07, 2078 und Urteil vom 18.06.2008, Az.: VIII ZR 154/06, WM 08, 2076). Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Parteien ihre Zusammenarbeit nicht nur im Rahmen eines Werkstattvertrages, sondern auch mit einem neuen Händlervertrag über den Vertrieb von Neufahrzeugen fortgesetzt haben, gilt nichts anderes, weil darin aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Umstrukturierung ihres Ersatzteilgeschäfts entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht gesehen werden kann. Hinter dem Anspruch auf Rückkauf der Ersatzteile durch den Unternehmer steht der Gedanke, dass die Vorhaltung eines Ersatzteillagers sinnlos wird, wenn das Vertragshändlerverhältnis endet und der Vertragshändler die Ersatzteile in diesem Fall regelmäßig nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann. Im Vertriebssystem der Beklagten, das bis zum 30.09.2003 bestanden hatte, lief der Ersatzteilgroßhandel über einzelne Vertragshändler, zu denen auch die Klägerin gehörte. Sie hat Wiederverkäufer, insbesondere freie Werkstätten, Tankstellen und so genannte autorisierte Servicebetriebe mit Ersatzteilen beliefert. Der Umsatz aus dem Weiterverkauf von Ersatzteilen hat 50 % ihres Gesamtteileumsatzes ausgemacht. Dieser Ersatzteilgroßhandel der Klägerin entfiel im Zuge der von der Beklagten zum 30.09.2003 vorgenommenen Umstrukturierung ihres Ersatzteilgeschäfts, die dahin ging, dass die Beklagte den Teilehandel über 15 Handelsunternehmen, zu denen die Klägerin nicht mehr gehört, organisiere und ihn im Übrigen selbst übernahm. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch der Teilegroßhandelstätigkeit der Klägerin jedenfalls zu einem wesentlichen Teil der Boden entzogen worden ist.