Zur Berücksichtigung von Zusatzleistungen des Herstellers und Preisnachlässen des Vertragshändlers bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs analog § 89 b HGB

Vertragshändlerrecht

Für die Berücksichtigung von über den Rabatt auf den Listenpreis hinaus gewährten Zusatzleistungen des Herstellers/Lieferanten bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers analog § 89 b HGB kommt es nicht darauf an, ob dem Vertragshändler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zustand; es genügt, dass der Vertragshändler berechtigterweise erwarten konnte, auch in Zukunft vergleichbare Leistungen zu erhalten.

Preisnachlässe, die der Vertragshändler unter Schmälerung seiner Handelsspanne seinen Kunden gewährt, verwirklichen das vom Vertragshändler zu tragende Absatzrisiko; sie haben deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs außer Betracht zu bleiben. Sofern der Hersteller/Lieferant aber einen Teil des Absatzrisikos übernimmt, indem er dem Vertragshändler verkaufsfördernde Zusatzleistungen gewährt, damit dessen Rohertrag nicht in Höhe des vollen Preisnachlasses geschmälert wird, sind diese Zusatzleistungen im Gegenzug dem Rohertrag hinzuzurechnen.

Rechtsprechung zur Besprechung
VIII ZR 25/08 – Berechnung des Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers; Preisnachlässe haben bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs außer Betracht zu bleiben