Stichtagsregelung bei Bonusvereinbarungen

Arbeitsrecht im Außendienst

Das Bestehen eines Anspruchs auf eine Sonderzahlung wird in der Praxis häufig davon abhängig gemacht, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch ungekündigt besteht. Stellt die Sonderzahlung zumindest auch ein Entgelt für die geleistete Arbeit dar – das ist bei Zielvereinbarungen typischerweise der Fall – konnte die Sonderzahlung in vorformulierten Arbeitsverträgen bislang noch davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis während des gesamten Leistungszeitraums besteht. War der Zeitraum einer Zielvereinbarung also beispielsweise das Kalenderjahr, konnte die Auszahlung des Bonus daran geknüpft werden, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12. des Jahres noch besteht. Lediglich ein „ungekündigtes Bestehen“ hätte das BAG nach einer Entscheidung vom 06.05.2009 schon seit längerem als unzulässig angesehen.

Diese Rechtsprechung hat das BAG noch einmal verschärft: Ein solcher Bonusanspruch entstehe im laufenden Jahr regelmäßig pro rata temporis. Eine davon abweichende Klausel bringe den Arbeitnehmer letztlich um bereits verdienten Lohn, sei also unangemessen benachteiligend und damit AGB-rechtlich unwirksam. Eine andere Beurteilung könne nur in Ausnahmefällen geboten sein, z. B. wenn die Sonderzahlung an bestimmte Arbeits- und Unternehmenserfolge geknüpft sei.

In der außendienstrechtlichen Praxis sind vorformulierte Stichtagsregelungen bei Bonus-/ Zielvereinbarungen damit regelmäßig unzulässig. Die Überlegungen des BAG dürften auch für Handelsvertretervertragsverhältnisse gelten.

Rechtsprechung zur Besprechung
10 AZR 848/12 – Stichtagsregelung bei Bonusvereinbarungen