Der Kläger hatte mit der beklagten Versicherungsmaklerin einen Vertrag über eine Tätigkeit als Büroleiter zu einem monatlichen Entgelt von 3.000 Euro abgeschlossen. Die Arbeitszeit sollte 40 Stunden in einer 5-Tage-Woche betragen. Nach einer Zusatzvereinbarung zum Mitarbeitervertrag sollte der Kläger zudem Provisionen für eigenständig vermitteltes Geschäft erhalten. In der Vereinbarung hieß es weiter, dass das vereinbarte Grundgehalt ausschließlich dem Arbeitsvertrag zuzuordnen sei, Außendiensttätigkeiten nach Arbeitsschluss (reguläre Arbeitszeit) durchzuführen seien und Termine während der Arbeitszeit mit dieser Arbeitszeit verrechnet würden. Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses stritten die Parteien unter anderem noch über die Abgeltung von angeblich rund 1.450 Überstunden. Der Kläger verlangte hierfür rund 55.000 Euro.Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Ob eine Vergütung zu erwarten ist, ist anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist derjenige, der eine Vergütung begehrt, also der Arbeitnehmer.
Danach scheiterte eine Geltendmachung von Überstundenabgeltung im Streitfall schon an einer fehlenden Vergütungserwartung. Auf Basis des Vortrags des Klägers konnte das Bundesarbeitsgericht eine solche Erwartung nicht feststellen. Maßgeblich dafür war aus Sicht des Gerichts, dass die Vertragsbeziehung der Parteien im Streitfall dadurch gekennzeichnet war, dass der Kläger neben dem Arbeitsverhältnis als Büroleiter mit bestimmter gleich bleibender Vergütung damit betraut war, Versicherungsverträge unabhängig von dem dafür benötigten Zeitaufwand auf Provisionsbasis zu vermitteln. Dabei seien die unterschiedlichen Tätigkeiten arbeitszeitlich nicht strikt voneinander getrennt, sondern miteinander verschränkt worden: Der Kläger habe während seiner Arbeitszeit als Büroleiter zeitlich unlimitiert Angebote ausarbeiten und entsprechende Telefonate führen dürfen. Damit werde deutlich, dass es den Parteien nicht auf eine strikte Trennung der unterschiedlich vergüteten Arbeitsbereiche angekommen sei. Bei einer derartigen Verschränkung arbeitszeitbezogen- und arbeitszeitunabhängig vergüteter Arbeitsleistungen ließe sich ohne besondere Umstände keine Vergütungserwartung für Überstunden begründen.