Umfassende Freizeichnung auch für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Handelsvertreterrecht

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (§ 309 Nr. 7 lit. a und b BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 AGBG (jetzt: § 309 BGB) kommt den strikten Klauselverboten im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu. Daran hält der Senat fest. Demzufolge ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstigen Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Hinsichtlich des von § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB bezweckten Schutzes besteht kein Raum für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Anm. d. Red.: Diese Rechtsprechung des BGH ist im Vertriebsrecht insofern von Bedeutung, als sie z.B. bei der Gestaltung von Vertragsklauseln über die Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist.)