Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit häufig Kontakt zu Kunden, die am Abschluss von Lebensversicherungen interessiert waren. Sie vereinbarte deshalb mit einem selbständigen Versicherungsmakler, dass ihr bei Benennung eines Interessenten und Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages eine Zuführungsprovision zustehen solle. Das Finanzgericht Hamburg hatte entschieden, dass die Provisionsumsätze der Klägerin nicht nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerbefreit seien, weil ihre Tätigkeit nicht im Wesentlichen dem Aufgabenbild eines Versicherungsvertreters entspreche. Die Klägerin habe lediglich einen Ausschnitt aus der im Gesetz beschriebenen Tätigkeit erbracht. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei es für die steuerfreie Vermittlungstätigkeit wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Vermittlung könne in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden solle, beziehen müsse. Nach diesen Rechtsgrundsätzen habe das Finanzgericht zu Unrecht die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG versagt, weil die Tätigkeit der Klägerin die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllt habe. Sie habe dem Makler am Abschluss einer Lebensversicherung interessierte Kunden nachgewiesen und hierfür vereinbarungsgemäß eine Zuführungsprovision erhalten. Bei der Nachweistätigkeit der Klägerin handele es sich auch nicht nur um eine Übertragung eines Teils der mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen verbundenen Sacharbeit, sondern um den Kern der steuerbefreiten Tätigkeit, nämlich die am Abschluss einer Versicherung interessierten Person ausfindig zu machen und mit dem Versicherer zusammenzubringen. Der Umsatzsteuerbefreiung der von der Klägerin erbrachten Leistungen als Versicherungsvertreter stehe auch nicht bereits entgegen, dass ihre Leistungen gegenüber dem Hauptvermittler, nicht aber gegenüber dem Lebensversicherer erbracht und somit nicht unmittelbar durch eine der Parteien des vermittelnden Vertrages beauftragt worden sei. Für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien genüge nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH, dass der Versicherungsvertreter zu dem Versicherungsunternehmen eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhalte, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.