UWG-Streitigkeiten über die Zulässigkeit klassischer Betreuervermerke („Es betreut Sie“) in an maklerbetreute Kunden gerichtete Schreiben von Versicherern

Versicherungsmaklerrecht

Das OLG Hamm hat die Gefahr einer Irreführung durch die Angabe eigener regionaler Filialdirektionen („Es betreut Sie“) und der Rufnummer eines Kundenservices („Ihr zentraler Kundenservice“) in Schreiben einer Versicherung, die an maklerbetreute Kunden gerichtet waren und diesen durch den beauftragten Makler übermittelt werden sollten, verneint. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass solche Angaben – sofern kein konkreter Ansprechpartner genannt würde wie in der Entscheidung des OLG München – von den Adressaten nicht dahin verstanden würden, dass für ihre Beratung bzw. Betreuung allein die genannten Stellen der Beklagten zuständig sind. Vielmehr handele es sich um eine durchaus übliche Angabe von Kontaktdaten. Dies erkenne der angeschriebene Kunde hier schon deshalb, weil er den jeweiligen Kläger zuvor selbst als Makler beauftragt habe und ihm das betreffende Schreiben des Versicherers Beklagten – wie vereinbart – unter Einhaltung der Korrespondenzpflicht durch diesen übermittelt worden sei.

Beachte aber: OLG München, 03.07.2014 – 29 U 5030/13